Rn 94

Den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2). Diese ist in den amtlichen Formularen auf der Anlage 4 (IV.), Anlage 5 (II.) und Anlage 6 (Seite 2) enthalten. Die Erklärung ist vom Schuldner persönlich abzugeben.[137] Es ist nicht ausreichend, wenn ein Bevollmächtigter des Schuldners diese abgibt (insbesondere auch zur Problematik einer rechtlichen Betreuung siehe die Kommentierung bei § 304 Rn. 101). Weiterhin reicht es nicht aus, wenn der Schuldner eine konkludente Erklärung abgibt indem er die Verzeichnisse unterzeichnet, denn sonst würde der Benutzungszwang für die amtlichen Formular faktisch unterlaufen und Unsicherheiten über die Abgabe der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit Tür und Tor geöffnet.[138]

 

Rn 95

Eine Versicherung an Eides statt ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben.[139] Das Gericht kann bei begründeten Zweifeln an der Tragfähigkeit der Erklärung aber dem Schuldner aufgeben, seine Angaben zu Protokoll an Eides statt zu versichern (§ 304 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1).[140] Auch sonst können dem Schuldner bei falschen Angaben schwerwiegende Rechtsnachteile entstehen. Bei vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherungen kommt eine Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.[141] Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 möglich.

 

Rn 96

Da § 20 Abs. 1 Satz 2 iVm § 97 Abs. 1 Satz 2 auch im Verbraucherinsolvenzverfahren gilt, muss der Schuldner auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Er hat mithin auch dann kein Schweigerecht, wenn er befürchten muss, dass das Finanzamt aufgrund der in die Verzeichnisse aufgenommenen Vermögenswerte Ermittlungen anstellt.[142]

[137] LG Hannover, ZInsO 2016, 1162, 1163; LG Kassel, ZInsO 2002, 1147, 1149; LG Hamburg, ZInsO 2016, 1276; AG Essen, ZInsO 2015, 418; HK-Waltenberger, § 305 Rn. 46.
[138] Blankenburg, ZInsO 2016, 1162, 1163; Greiner, ZInsO 2016 1511, 1512, a. A. LG Hannover, ZInsO 2016, 1162, 1163.
[139] Ebenso: Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 29; Runkel-Ley, § 16 Rn. 209.
[140] Uhlenbruck-Sternal, § 305, Rn. 102.
[142] Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 101.

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