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§ 15 Verfahren durch das Gericht / III. Anerkenntnisurteil

Markus Jacoby
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Rz. 122

Anerkenntnisurteile ergehen immer dann, wenn der Beklagte einen geltend gemachten Anspruch anerkennt. Es ist nicht erforderlich, einen entsprechenden Antrag klägerseits auf Erlass eines Anerkenntnisurteils zu stellen. Vielmehr wird vom Gericht im Falle des Anerkenntnisses von Amts wegen ein Anerkenntnisurteil erlassen. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung und als solche wie alle Prozesshandlungen unbedingt abzugeben. Dabei kann auch nur ein Teil der Klageforderung anerkannt werden, so dass ein Teil-Anerkenntnisurteil ergeht. Nach Abgabe eines Anerkenntnisses prüft das Gericht nicht mehr, ob der Kläger den anerkannten Anspruch berechtigt geltend macht, es hat vielmehr auf Antrag das Anerkenntnisurteil hinsichtlich des anerkannten Anspruchs zu erlassen.

 

Rz. 123

Das Anerkenntnis kann unter Verwahrung gegen die Kosten abgegeben werden (§ 93 ZPO). In diesem Fall prüft das Gericht, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, indem er sich der vom Kläger vorprozessual geforderten Leistung widersetzt hat. Ist dies der Fall, so hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, stellt das Gericht fest, dass der Kläger keinen Anlass zur Klage gehabt hat, so wird es die Kosten dem Kläger auferlegen.

 

Rz. 124

Das Anerkenntnisurteil ist mit den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision angreifbar, wobei das Rechtsmittel nur dann Erfolg versprechen dürfte, wenn nach Erlass des Urteils eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

 

Beispiel:

Testamentsvollstrecker T wird vom Erben E verklagt, ein notarielles Erbverzeichnis vorzulegen. Er erkennt diesen Anspruch an und lässt ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen.

Nach Erlass des Urteils legt er das Amt als Testamentsvollstrecker nieder und legt gegen das Urteil Berufung ein. Da in der Berufungsinstanz nach dem Sachs...

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