Rz. 159

Die Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausl. Personengesellschaft können pauschaliert werden, wenn die Tätigkeit der Personengesellschaft den in Rz. 155 genannten Voraussetzungen entspricht und die Beteiligung zu einem inländischen gewerblichen Unternehmen gehört. Auch hier ist der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung nicht nach dem Pauschalierungserlass begünstigt.

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