Rz. 162

Zweck des Erlasses ist es, durch Freistellung des Arbeitslohns für bestimmte Auslandstätigkeiten neben der Vermeidung einer Doppelbesteuerung auch die Förderung der Exportwirtschaft zu erreichen.

 

Rz. 163

Die Freistellung von der LSt erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers (Verzicht auf LSt-Abzug). Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto getrennt von dem nicht begünstigten Arbeitslohn zu vermerken. Bei der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers wird der begünstigt besteuerte Arbeitslohn im Weg des Progressionsvorbehalts, § 32a Abs. 1 EStG, berücksichtigt.

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