Rz. 167

Zu den begünstigten Auslandsbezügen gehört alles, was der Arbeitnehmer im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis für die Zeit der Tätigkeit im Ausland erhält, einschließlich Prämien, Einkleidungsbeihilfen, Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung während der Krankheit usw. Erhält der Arbeitnehmer Zuwendungen, die für das ganze Kj. gezahlt werden, nicht für einen bestimmten kürzeren Zeitraum (z. B. Weihnachtsgratifikation, Tantiemen usw.), ist diese Zuwendung zeitanteilig nach dem Verhältnis der Tätigkeit im Inland zu der begünstigten Tätigkeit aufzuteilen und steuerfrei zu lassen, soweit sie danach auf die Auslandstätigkeit entfällt[1].

Rz. 168–169 einstweilen frei

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