Rz. 143

Soweit ein DBA die Besteuerung regelt, so geht dieses wegen § 2 AO vor. Dennoch kann § 34c Abs. 5 EStG auch bei Bestehen eines DBA anwendbar werden, da § 34c Abs. 6 EStG lediglich die Anwendbarkeit von § 34c Abs. 1 bis 3 EStG ausschließt, nicht aber von Abs. 5. Soweit allerdings das DBA die ausl. Einkünfte steuerfrei stellt, ist kein Raum für einen Erlass bzw. eine Pauschalierung.

 

Rz. 144

Vor diesem Hintergrund ist z. B. der Auslandstätigkeitserlass nicht anzuwenden, wenn

  • ein DBA besteht[1],
  • der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird[2].

Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG kommt ein Erlass oder eine Pauschalierung nicht in Betracht, da § 12 Abs. 2 AStG ausschließlich auf die Regelung des § 34c Abs. 1 EStG verweist.

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