Rz. 17

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. das Recht auf den Voraus ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag auch gestellt hat. Eine solche Aufhebungsklage muss zu Lebzeiten des Erblassers durch Zustellung rechtshängig geworden und darf im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht zurückgenommen worden sein. Das Aufhebungsbegehren kann entweder durch Widerklage oder aber auch i.V.m. einem Scheidungsantrag geltend gemacht werden. Wurde seitens des überlebenden Ehegatten Aufhebungsklage erhoben, wird damit dessen Erbrecht nicht beseitigt.[60] Die Berechtigung, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, richtet sich nach §§ 1314 ff. BGB.

Verstirbt der Ehegatte vor Erlass eines rechtskräftigen Urteils, ist das Aufhebungsverfahren gem. § 131 FamFG in der Hauptsache als erledigt anzusehen. Nach dem Tod kann ein Aufhebungsantrag nicht mehr gestellt werden.

Ob einer der Ehegatten den Aufhebungsgrund gekannt oder verschuldet hat, spielt für § 1933 BGB keine Rolle.[61]

[60] MüKo/Leipold, § 1933 Rn 17.
[61] MüKo/Leipold, § 1933 Rn 19.

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