Ab 2004[1] ist allerdings nur für den Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit die Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG zu beachten. Um zu vermeiden, dass in den Fällen ohne DBA-Rückfallklausel die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit völlig unversteuert bleiben, macht § 50d Abs. 8 EStG die nach dem DBA gebotene Freistellung der Lohneinkünfte in Deutschland von dem Nachweis abhängig, dass der Tätigkeitsstaat auf die Besteuerung dieser Einkünfte verzichtet hat oder dass die in diesem Staat festgesetzte Steuer entrichtet wurde.

Sind die Einkünfte der deutschen Besteuerung unterworfen worden, so ist nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG der Steuerbescheid wieder zu ändern, sobald der Arbeitnehmer den geforderten Nachweis erbringt. Dadurch wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Lohneinkünfte kommen kann. Die Änderung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem vom Arbeitnehmer der Nachweis geführt wird.

 
Hinweis

Veranlagungsverfahren

§ 50d Abs. 8 EStG ist nur im Veranlagungsverfahren anzuwenden.[2] Damit muss nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die Freistellungsbescheinigung vom Nachweis der ausländischen Besteuerung abhängig gemacht werden. Allerdings ist damit zu rechnen, dass entsprechende Fälle aufgegriffen und die betroffenen Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert werden. Es ist damit erforderlich, dass zur Beweisvorsorge Aufzeichnungen und Unterlagen über die steuerliche Erfassung im Ausland geführt werden.

Verzichtet der andere (ausländische) Vertragsstaat zur Gewinnung von Fachkräften bewusst auf Steuern, lässt die gesetzliche Regelung des § 50d Abs. 8 EStG eine "Nullbesteuerung" zu. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass kein "treaty-override"(d. h. bewusste Überlagerung des DBA durch ein nationales deutsches Gesetz) vorliegt. Es stellt sich hierbei allerdings die Frage, wie ein Nachweis zu führen ist, wenn der ausländische Staat, wie z. B. die Vereinigten Arabischen Emirate, kein System der Einkommensbesteuerung kennt.

U. U. werden auch Einkünfte eines Arbeitnehmers aus einem Nicht-DBA-Staat (z. B. in Europa Liechtenstein, Monaco) freigestellt, wenn insbesondere eine ununterbrochene Auslandstätigkeit von mehr als 3 Monaten vorliegt.[3]

§ 50d Abs. 8 EStG ist unmittelbar nur im Verhältnis zu DBA-Staaten anwendbar. Der Auslandstätigkeitserlass als Billigkeitsmaßnahme wurde nicht entsprechend anpasst.

 
Hinweis

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

Es war umstritten, ob die Rückfallklauseln des EStG völkerrechtlich bzw. verfassungsrechtlich wirksam sind.[4] Das BVerfG hat allerdings entschieden, dass der Gesetzgeber nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert ist, auch wenn dieses im Widerspruch zu bestehenden völkerrechtlichen Verträgen (DBA) steht. Die Zulässigkeit des sog. treaty override wurde zwar nur für den Fall des § 50d Abs. 8 EStG entschieden. Die Grundsatzaussagen zum Demokratieprinzip und der Gewichtung verschiedener Normenebenen gelten auch für die Frage der Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 EStG. Das BVerfG konstatierte insbesondere, dass völkerrechtlichen Verträgen innerstaatlich (nur) der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zukomme, welches der Gesetzgeber als staatlicher Souverän jederzeit durch einen nachträglichen Rechtsakt revidieren könne.[5]

[3] BMF, Schreiben v. 31.10.1983, BStBl 1983 I S. 470. Nach Abschnitt VI.1 wird bislang kein Nachweis der ausländischen Besteuerung gefordert.
[4] S. Revisionsverfahren I R 66/09.
[5]

Weitere Einzelheiten sind in dem Beitrag Internationales Steuerrecht: Arbeitnehmertätigkeit, Tz. 6.5 dargestellt.

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