Rz. 17

Nach allg. Meinung kann der Begünstige die Auflage nicht ausschlagen; § 2180 BGB gilt nicht entsprechend.[17] Aber diese Ansicht beruht auf der Annahme, dass es bei der Auflage – anders als bei einem Vermächtnis – nicht zu einem Anfall i.S. eines Soforterwerbs kommen kann. Das ist insofern richtig, als der Begünstigte keine Forderung gegen den Beschwerten erwirbt. Aber er erwirbt den Erwerbsgrund, der gleich einer Forderung ein subjektives Recht ist. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, § 2170 BGB analog anzuwenden, auch wenn er in § 2192 BGB nicht erwähnt ist. Zumindest muss der Begünstigte analog § 333 BGB zurückweisen können.[18] Verallgemeinert man den Rechtsgedanken der Vorschrift dahin, dass sich niemand einen Erwerb aufdrängen lassen muss, gilt er auch für den Erwerb eines Erwerbsgrundes. Die Lösung muss also mit den Vertretern der Gegenposition nicht erst mit Hilfe von § 275 BGB oder § 242 BGB auf der Erfüllungsebene gesucht werden, wenn der Begünstige mit der Zurückweisung zugleich die zur Erfüllung erforderliche Mitwirkung verweigert. Ausschlagen oder Zurückweisen kann der Begünstigte die Auflage nicht mehr, wenn er sie, d.h. den Erwerbsgrund, angenommen hat. Das kann durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten oder dem Vollziehungsberechtigten geschehen. Der Begünstigte kann auf seinen Erwerbsgrund verzichten. Das geschieht durch einen Erlassvertrag mit dem Beschwerten. § 397 BGB ist darauf nicht direkt anwendbar, da es keinen Gläubiger gibt. Er ist aber analog anwendbar, weil es um den Wegfall einer Verpflichtung geht. Mit dem Erlass entfällt zugleich der Vollziehungsanspruch jedes Vollziehungsberechtigten. Ein Aufhebungsvertrag[19] hingegen ist nicht möglich. Denn andernfalls stünde eine letztwillige Verfügung zur Disposition Dritter, was mit § 2065 Abs. 1 BGB unvereinbar wäre. Der Beschwerte und der Vollziehungsberechtigte hingegen können den Erwerbsgrund nicht beseitigen. Ein Erlassvertrag, den sie darüber schließen, wäre ein Vertrag zu Lasten eines Dritten, den es auch mit Zustimmung des Dritten, hier des Begünstigten, nicht gibt.[20]

[17] Palandt/Weidlich, § 2192 Rn 4; Staudinger/Otte, § 2192 Rn 13.
[18] Lange/Kuchinke, § 30 III S. 659; a.A. die h.M.: Staudinger/Otte, § 2192 Rn 13.
[19] Dazu Palandt/Grüneberg, § 311 Rn 7.
[20] Vgl. Palandt/Grüneberg, Einf v. § 328 Rn 10.

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