Rz. 3

Der Erbe darf in keiner Weise gehindert werden, seine Rechte aus §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB durchzusetzen. Eine Bindung des Erben durch den Erblasser, dass die Ausübung der Rechte an die Entscheidung eines Dritten oder eines Schiedsgerichts gebunden ist, ist unwirksam.[1] Gewisse Einschränkungen in Form von Modifikationen der Rechenschaftspflicht können jedoch im gewissen Umfang zulässig sein. Im Einzelnen kommt es darauf an, ob der Schutzzweck des § 2220 BGB ausgehöhlt wird. Etwaige Gruppenvertretungsklauseln, bei denen lediglich ein Erbe aus der Erbengemeinschaft als gemeinsamer Vertreter die Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahrnehmen muss, sind immer dann zulässig, wenn der Erblasser lediglich allg. eine Vertretung anordnet, so dass die Erben "mit einer Zunge" reden können. Unzulässig ist hingegen, wenn der Erblasser von vornherein lediglich einen ganz bestimmten Vertreter der Erben zulässt.

 

Rz. 4

Sog. Befreiungsvermächtnisse (legatum liberationis) sind ebenfalls unwirksam.[2] Es ist somit nicht möglich, dem Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Erlass von Schadensersatzforderungen zuzuwenden. Der Erbe kann selbst nach Eintritt des Erbfalls insgesamt auf seinen Schutz aus § 2220 BGB verzichten. Da ein Schadensersatzanspruch in den Nachlass fällt, kann ein Verzicht lediglich durch die Erbengemeinschaft insgesamt erfolgen. Eine einzelne Verzichtserklärung kann die Erbengemeinschaft nicht binden (§ 2040 Abs. 1 BGB).

[1] Staudinger/Reimann, § 2220 Rn 1.
[2] BeckOK BGB/Lange, § 2220 Rn 3.

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