Rz. 9

Ergänzend zu den Ausführungen bei § 2060 Rdn 15 ist hier i.R.d. Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen, dass das Privataufgebot seine Wirkung auf die Begründung einer Teilschuld nach § 2061 BGB begrenzt, während das gerichtliche Aufgebot darüber hinausgehend die dauerhafte Einrede des § 1973 BGB eröffnet. Für das gerichtliche Aufgebotsverfahren fällt dabei eine 0,5-Gebühr nach KV Nr. 15212 zu § 3Abs. 2 GNotKG an – unabhängig davon, ob das Verfahren durch Zurückweisung des Antrags oder Erlass des Ausschließungsbeschlusses endet;[20] bei mehreren durch selbstständige Anträge eingeleiteten Verfahren ist die Gebühr für jedes Verfahren gesondert zu erheben, ohne dass die nachträgliche Verbindung noch Einfluss auf die bereits entstandenen Gebühren hat,[21] während beim Privataufgebot die gerichtlichen Kosten nach KV Nr. 12410 zu § 3 Abs. 2 GNotKG auf 15 EUR – unabhängig vom Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen – begrenzt bleiben.

 

Rz. 10

Die anwaltlichen Gebühren richten sich beim gerichtlichen Aufgebotsverfahren nach Nr. 3324 VV RVG (1,0 Gebühr), während für eine Vertretung bei einem Privataufgebot grundsätzlich Nr. 2300 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 (und einer Regelgebühr von 1,3) zur Anwendung gelangt, so dass hier – selbst unter Berücksichtigung der insoweit höheren gerichtlichen Gebühren – zumeist ein Kostenvorteil des gerichtlichen Aufgebots gegeben ist. Dieser sollte indes nicht überbewertet werden, so dass – bei anwaltlicher Vertretung – die Wahl weniger von den Kosten der beiden verschiedenen Aufgebotsverfahren abhängig gemacht werden sollte, als von deren Rechtsfolgen.

[20] Zöller/Geimer, § 434 FamFG Rn 6.
[21] H. Schneider, AGS 2010, 521.

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