Rz. 151

Zweck des Erlasses ist es, bei Tätigkeiten in ausl. Staaten, mit denen kein DBA besteht, Steuererleichterungen zu schaffen, insbesondere in Entwicklungsländern, wo häufig steuerliche Förderungsmaßnahmen getroffen werden, die bei voller deutscher Besteuerung und lediglich Anrechnung der ausl. Steuer dem Stpfl. verloren gehen und dem deutschen Fiskus zugutekommen[1].

 

Rz. 152

Der pauschale Steuersatz beträgt einheitlich 25 %. Die pauschal besteuerten Einkünfte sind bei der Ermittlung der Steuer für die übrigen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, sie erhöhen also nicht die Progressionsstufe. Ausl. Steuern, die auf die pauschal versteuerten Einkünfte entfallen, sind nicht anrechenbar und dürfen auch nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

[1] Krabbe, RIW 1985, 51.

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