Rz. 153

Antragsvoraussetzungen sind

  • in persönlicher Hinsicht die unbeschränkte Steuerpflicht und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (bei Personengesellschaften muss der Antrag nicht einheitlich gestellt werden, im Fall einer Organschaft hat der Organträger den Antrag zu stellen);[1]
  • in sachlicher Hinsicht ein Antrag, auf die Einkünfte aus mehreren Staaten, nicht aber auf Teilbeträge der Einkünfte beschränkt,
  • die Einhaltung der Frist.
 

Rz. 154

Verfahrensmäßig kann der Antrag auf Pauschalierung für jedes Land gesondert und, bei Einkünften im Rahmen einer Mitunternehmerschaft, von jedem Mitunternehmer gesondert gestellt werden. Der Antrag ist für jeden Vz neu zu stellen und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide gestellt werden.

[1] OFD Frankfurt/M. v. 15.1.2018, S 2770 A-58-St 51.

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