Rz. 105

Die Abzugsmethode muss beantragt werden.

Dieser Antrag ist nach den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden Steuerbescheids zu stellen bzw. zurückzunehmen.

Das Wahlrecht ist für jeden Vz neu auszuüben.

 

Rz. 106

Aufgrund des Verweises auf § 34c Abs. 1 EStG kann der Antrag nicht für die einzelnen Einkünfte gestellt werden, sondern nur gemeinsam für alle ausl. Einkünfte aus einem bestimmten Staat. Abs. 1 stellt jedoch lediglich auf die Einkünfte aus "dem" Staat, also "einem" Staat ab, nicht auf die Einkünfte aus allen ausl. Staaten. Infolgedessen kann hinsichtlich der Einkünfte aus einem anderen Staat das Wahlrecht erneut, und damit auch anders, ausgeübt werden (Folge der "per-country-limitation").

 

Rz. 107

Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann jeder Ehegatte den Antrag für die ihm zuzurechnenden ausl. Einkünfte gesondert stellen, da die Ermittlung der Einkünfte für jeden Ehegatten gesondert erfolgt.

 

Rz. 108

Sind die Einkünfte etwa bei einer Personengesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen (§ 180 AO), ist der Abzug von der Bemessungsgrundlage in der Feststellung zu berücksichtigen, sodass der Antrag in diesem Verfahren zu stellen ist. Bei mehreren Beteiligten ist kein einheitlicher Antrag erforderlich, vielmehr kann nach R 34c Abs. 4 EStR 2012 jeder Beteiligte den Antrag stellen. M. E. ist dem zuzustimmen, da durch den Antrag die Anrechnung ausgeschlossen wird, die Anrechnung sich aber auf der Ebene der Beteiligten, nicht der Mitunternehmerschaft, bezog; daher muss der Antrag von den Beteiligten gestellt werden. Der einzelne Beteiligte muss aber sein Wahlrecht einheitlich ausüben, wenn er noch andere Einkünfte aus demselben Land bezieht.

Rz. 109 einstweilen frei

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