Rz. 13

[Autor/Stand] § 140 BewG stellt die gesetzliche Grundlage für den Begriff und den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar. Die ursprünglich sowohl für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grunderwerbsteuer geltende Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr von Bedeutung. Nachdem bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach eigenen Regeln erfolgte, sind diese Regeln unter Berücksichtigung des StÄndG 2015 v. 2.11.2015[3] inzwischen auch für die Grunderwerbsteuer maßgeblich.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 149 BewG stellt im ersten Satz auf vergleichbare Regelungen ab, die für die Einheitsbewertung gelten, nämlich auf § 33 BewG. Danach gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Schon durch die Bezugnahme auf § 33 BewG wird deutlich, dass der Gesetzgeber auch bei der Bedarfsbewertung sicherstellen wollte, dass auf die bewährten Regelungen zur Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und zur Abgrenzung dieses Vermögens von anderen Vermögensarten in Verordnungen, Richtlinien, Erlassen sowie in der Rechtsprechung zurückgegriffen werden sollte.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Damit wurde gleichzeitig sichergestellt, dass zahlreiche Formulierungen aus den Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auch bei der Bedarfsbewertung herangezogen werden können. Dies ist in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes vom 16.4.1997[6] und nachfolgend auch in den ErbStR 2011 und den ErbStR 2019 sowie den dazu ergänzenden Hinweisen geschehen.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass durch § 138 Abs. 1 BewG die Einheitsbewertung auf den 1.1.1964 nicht vollständig aufgehoben wird. Sie bleibt vielmehr weiter für wichtige Teile des Steuerrechts als Abgrenzungskriterium und Bemessungsgrundlage erhalten.[8] Insbesondere gilt dies für

  • die Grundsteuer,
  • die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO,
  • die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen im Rahmen des § 13a EStG und
  • die Gewährung von Sonderabschreibungen für die Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG.
 

Rz. 17

[Autor/Stand] Darüber hinaus behält die Einheitsbewertung auch in zahlreichen außensteuerlichen Regelungen ihre Gültigkeit, so z.B. bei der Bestimmung des Geschäftswerts nach § 19 Abs. 2 KostO[10] sowie bei der Abfindung von Miterben im Höferecht nach § 12 Abs. 2 Höfeordnung[11].

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Festzuhalten ist, dass sich die Ermittlung des Bedarfswertes stark an die Einheitsbewertung anlehnt. Es handelt sich folglich nicht um ein gänzlich neues Verfahren, sondern lediglich um eine modifizierte Form. Dennoch gibt es einige Unterschiede, die in der folgenden Übersicht dargestellt werden:

 
Sachverhalte Einheitsbewertung Bedarfsbewertung
Stichtag für Wertverhältnisse 1.1.1964 Besteuerungszeitpunkt
Bewertungsstichtag Jeweils der 1.1. Entstehung der Grunderwerbsteuer
Pensionsverpflichtungen Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen Übriges Vermögen
Regelbewertungsverfahren für den eigentlichen Betrieb Vergleichendes Verfahren mit Bewertungsstützpunkten Feste Ertragswerte
Einzelertragswerte für einzelne Nutzungen Bei abweichenden Verhältnissen zulässig Nur für den gesamten Betrieb auf Antrag
Gemeinschaftliche Tierhaltung Feste Werte je Vieheinheit, Flächen wie landwirtschaftliche Nutzung Einzelertragswert
Verstärkte Tierhaltung Zuschläge Keine Berücksichtigung
Hof- und Gebäudeflächen Aufteilung und Bewertung bei einzelnen Nutzungen Keine Aufteilung und keine Bewertung
Betriebswohnungen Im Wirtschaftswert enthalten Gesonderte Bewertung
 
Sachverhalte Einheitsbewertung Bedarfsbewertung
Grund und Boden, der zu Wohnungen gehört Anrechnung bei der Hof- und Gebäudefläche Zuordnung zu den Wohnungen
Hausgärten Erfassung bis zu 10 Ar bei der Hof- und Gebäudefläche Ertragsteuerliche Regelung
Wohnteil Ertragswertverfahren Ertragswertverfahren oder Sachwert als Mindestwert
Besonderheiten des Wohnteils Abschlag von 15 % und Besonderheiten beim Mietansatz Abschlag von 15 %
Sonstige Abweichungen vom Grundvermögen bei der Bewertung des Wohnteils Keine Begrenzung des Mindestwertes auf das Fünffache der bebauten Fläche
 

Rz. 19– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 2974 = BStBl. I 2009, 74.
[3] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[8] Zu beachten ist hier allerdings, dass auch die Einheitsbewertung inz...

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