Gleichlautende Ländererlasse vom 16.04.1997

Dieser Erlaß gilt für die Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen für Zwecke

  • der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem 1. Januar 1996 und
  • der Grunderwerbsteuer ab dem 1. Januar 1997.
 

Abschnitt 1 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

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(1) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Definition der wirtschaftlichen Einheit richtet sich im übrigen nach § 2 BewG.

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(2) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 141 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind. Entscheidend ist ihre Zweckbestimmung zum Besteuerungszeitpunkt (§ 138 Abs. 1 BewG in Verbindung mit §§ 9 und 11 ErbStG). Wirtschaftsgüter, die außer im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch in einem demselben Inhaber gehörenden Gewerbebetrieb verwendet werden, gehören grundsätzlich nur insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie nicht nach § 95 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

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(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten, wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter gehören.

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(4) Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben. Als Beispiele hierfür kommen in Betracht:

  1. 1. Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, z. B. stillgelegte Flächen;
  2. 2. der Wohnteil, der wegen Änderung der Anzahl der zum Haushalt des Betriebsinhabers gehörenden Familienangehörigen oder der Altenteiler nicht oder nicht voll genutzt wird;
  3. 3. Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leerstehen. So gehört der leerstehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen;
  4. 4. ein Teil eines Betriebs oder auch ein ganzer Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird.

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(5) Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören außer den Pflanzenbeständen und Vorräten, den Maschinen und Geräten auch die Tierbestände nach Maßgabe der §§ 51, 51a und 62 BewG.

 

Abschnitt 2 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

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(1) Wirtschaftsgüter gehören vorbehaltlich § 69 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 141 BewG) zu dienen bestimmt sind.

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(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Wegen der Einzelheiten der Abgrenzung wird auf Abschnitt 2 BewR Gr verwiesen (vgl. auch Abschnitt 6 Abs. 5 sowie Abschnitte 7 und 8).

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(3) Bei der Beherbergung von Fremden richtet sich die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen nach den Grundsätzen von R 137 EStR 1996.

 

Abschnitt 3 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen

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(1) Bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen ist R 135 EStR 1996 entsprechend anzuwenden.

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(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 und 2 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stehen, sind wegen der Rechtsform des Eigentümers mit Ausnahme der Fälle des § 51a BewG Betriebsvermögen. Diese Flächen sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

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(3) Gehören Tierbestände oder Zweige des Tierbestands weder nach §§ 51 und 51a BewG noch nach § 62 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, so gehören auch die mit ihnen in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Gebäude oder Gebäudeteile nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Zu den Gebäuden und Gebäudeteilen sind auch die Grundflächen und die Beiflächen, wie Zuwege, Auslauf für Tiere usw., zu rechnen. Mit den Tierbeständen gehören auch die übrigen mit ihnen wirtschaftlich zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie Futtermittel und andere Betriebsmittel, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

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(4) Wird ein gewerblicher Betrieb in einem Gebäude 12 unterhalten, das auch dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dient, ist der dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Gebäudeteil nur insoweit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu...

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