Rz. 15

Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Erben nach den allg. Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten.[40] Hierfür ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs hat bzw. mit der Möglichkeit des Bestehens rechnet und den Verzicht auf den Anspruch unmissverständlich erklärt.[41] Eine Ausschlagung des Pflichtteilsanspruchs sieht das Gesetz hingegen nicht vor.[42]

 

Rz. 16

Vor Eintritt des Erbfalles ist ein Verzicht in Form eines Pflichtteilsverzichtsvertrags nach § 2346 Abs. 2 BGB möglich, der der notariellen Beurkundung bedarf, § 2348 BGB. Streitig ist, ob der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte auch einen Erlassvertrag hinsichtlich des künftig entstehenden schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruchs schließen können.[43]

Ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateter Ehegatte, der auf seinen Pflichtteil verzichten will, benötigt hierfür nicht die Zustimmung seines Ehepartners nach § 1365 BGB, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich hierbei um sein gesamtes Vermögen handelt.[44]

Soll auf den Pflichtteilsanspruch eines Minderjährigen durch dessen Eltern verzichtet werden, wird eine gerichtliche Genehmigung benötigt, §§ 1822 Nr. 1, 1643 Abs. 1 BGB.

[40] Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 59; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 367.
[41] Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 60.
[42] Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 60.
[43] Vgl. hierzu Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 65 m.w.N.; BGH JZ 1997, 851.
[44] Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 62.

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