Rz. 1

Die Vorschrift setzt den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses voraus und regelt die Rechtsfolgen desselben und deren Geltendmachung durch den Erben. Der im Aufgebotsverfahren ergangene Ausschließungsbeschluss (§ 439 FamFG) führt nicht zu einem Erlöschen der Forderungen der ausgeschlossenen Gläubiger.[1] Lediglich die Haftung des Erben wird – auf eine eher eigenartige Weise[2] – beschränkt. Der Erbe, der sein Recht zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses noch nicht verloren hatte (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB), haftet nur noch mit dem Nachlass.

 

Rz. 2

Nicht ausgeschlossene Forderungen – mit Ausnahme der noch nicht erfüllten Forderungen der nachlassbeteiligten Gläubiger des § 1972 BGB – werden vorrangig erfüllt. Dem ausgeschlossenen Gläubiger bleibt nur der Rest, der nach Befriedigung der übrigen Gläubiger verbleibt. Der Erbe haftet nach Bereicherungsrecht (§§ 818, 819 BGB). Er ist dem ausgeschlossenen Gläubiger auch nicht gem. §§ 1978, 1979 BGB für den Bestand des Nachlasses verantwortlich. Auf die Ausschluss- und Erschöpfungseinrede des § 1973 BGB kann sich der Erbe auch dann berufen, wenn er später gem. § 1994 oder § 2005 BGB sein Recht zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass verliert (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 3

Entsprechend anwendbar ist § 1973 BGB, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet worden ist (§ 1989 BGB). Gem. § 2060 Nr. 1 BGB haftet jeder Miterbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Nachlassverbindlichkeit, wenn der Gläubiger – auch der Gläubiger des § 1972 BGB wie derjenige Gläubiger, dem der Miterbe unbeschränkt haftet – im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist.

[1] Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 1973 Rn 4.
[2] Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 1.

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