Rz. 156
Sollen die Einkünfte aus einer ausl. Betriebsstätte pauschal festgesetzt werden, muss die Tätigkeit dieser Betriebsstätte eine "aktive Tätigkeit" sein; Abschn. 5 des Pauschalierungserlasses stimmt insoweit mit § 2a Abs. 2 EStG überein.
Rz. 157
Der Begriff der Betriebsstätte ist dabei nach deutschem Steuerrecht zu verstehen (§ 12 AO); Erweiterungen in DBA sind ohne Bedeutung[1]. Weiter muss hinzukommen, dass die Einkünfte aus der Betriebsstätte in der Buchführung getrennt ermittelt werden.
Rz. 158
Pauschaliert werden können nur die Steuern auf positive Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsquellen in demselben Staat in demselben Vz. Negative Einkünfte früherer Vz mindern die pauschal zu besteuernden Einkünfte des Vz nicht (also erfolgt kein Verlustvortrag).
Nicht pauschaliert werden können Einkünfte aus der Veräußerung der Betriebsstätte.
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