Rz. 156

Sollen die Einkünfte aus einer ausl. Betriebsstätte pauschal festgesetzt werden, muss die Tätigkeit dieser Betriebsstätte eine "aktive Tätigkeit" sein; Abschn. 5 des Pauschalierungserlasses stimmt insoweit mit § 2a Abs. 2 EStG überein.

 

Rz. 157

Der Begriff der Betriebsstätte ist dabei nach deutschem Steuerrecht zu verstehen (§ 12 AO); Erweiterungen in DBA sind ohne Bedeutung[1]. Weiter muss hinzukommen, dass die Einkünfte aus der Betriebsstätte in der Buchführung getrennt ermittelt werden.

 

Rz. 158

Pauschaliert werden können nur die Steuern auf positive Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsquellen in demselben Staat in demselben Vz. Negative Einkünfte früherer Vz mindern die pauschal zu besteuernden Einkünfte des Vz nicht (also erfolgt kein Verlustvortrag).

Nicht pauschaliert werden können Einkünfte aus der Veräußerung der Betriebsstätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge