Rz. 14

Nachlassgläubiger sind diejenigen Gläubiger, denen zu Beginn der Aufgebotsfrist (§§ 437, 458 Abs. 1 FamFG) eine Forderung – sei sie auch noch bedingt, betagt oder erst dem Grunde nach entstanden – gegen den Nachlass zusteht.[26] Erfasst werden grundsätzlich alle Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB. Auch Gläubiger, die bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Erblasser oder gegen den Erben erlangt haben, müssen ihre Forderung anmelden.[27] Auf die Frage, ob der Erbe die Forderung kannte, kommt es nicht an. Das Aufgebotsverfahren dient nicht nur der Ermittlung unbekannter Gläubiger, sondern auch der Feststellung derjenigen Gläubiger, die vorrangig aus dem Nachlass zu befriedigen sind.[28]

 

Rz. 15

Nicht betroffen sind:

die Eigengläubiger des Erben;[29]
die in § 1971 BGB genannten dinglich berechtigten Gläubiger (Pfandgläubiger gem. §§ 1204, 1273 BGB, Aus- und Absonderungsberechtigte gem. §§ 47, 50, 51 InsO, Gläubiger gem. § 10 ZVG) und Vormerkungsberechtigte (§§ 883 ff. BGB) in Ansehung dieser Rechte;
Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte (nachlassbeteiligte Gläubiger, § 1972 BGB);
Gläubiger, deren Forderung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung des Aufgebots (§ 435 FamFG) dem Grunde nach entstehen; denn ihnen kann eine Anmeldung innerhalb der schon in Lauf gesetzten Frist nicht zugemutet werden;[30]
Gläubiger, mit Forderungen aus Rechtsgeschäften, die nach Erlass des Aufgebots mit einem Nachlasspfleger oder einem verwaltenden Testamentsvollstrecker abgeschlossen wurden oder die nach Erlass des Ausschlussurteils entstanden sind;[31]
der Alleinerbe, der das Aufgebot selbst beantragt hat.[32]
 

Rz. 16

Gläubiger, denen der Erbe (ohnehin) unbeschränkt haftet, verlieren diese Rechtsstellung nicht, wenn sie ihre Forderung nicht anmelden (§ 2013 Abs. 1 S. 1 BGB). Wenn das Aufgebotsverfahren von einem Nachlassverwalter oder einem verwaltenden Testamentsvollstrecker betrieben wird, ist die Anmeldung jedoch erforderlich, um das Recht auf Befriedigung aus dem Nachlass zu wahren und insoweit die Zurücksetzung hinter die nicht ausgeschlossenen Gläubiger zu vermeiden.[33] Gibt es mehrere Erben, muss die Forderung angemeldet werden, um die nur anteilige Haftung gem. § 2060 Nr. 1 BGB zu vermeiden.[34]

 

Rz. 17

Hat ein Miterbe den Antrag gestellt, müssen die anderen Miterben ihre Forderungen gegen den Erblasser/Nachlass anmelden. Gleiches gilt für den antragstellenden Miterben selbst, weil sich die übrigen Miterben gegenüber jedem Gläubiger auf die Ausschlusswirkung des Urteils berufen können (§ 460 Abs. 1 FamFG).[35]

[26] MüKo/Küpper, § 1970 Rn 15.
[27] BeckOK BGB/Lohmann, § 1970 Rn 2; MüKo/Küpper, § 1970 Rn 15.
[28] MüKo/Küpper, § 1970 Rn 15.
[29] Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 14.
[30] Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 19.
[31] Str. Palandt/Weidlich, § 1970 Rn 4; Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 19 und 20.
[32] Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 16 m. einer Abgrenzung betr. Miterben.
[33] MüKo/Küpper, § 1970 Rn 11; § 1972 Rn 7.
[34] Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 21; BeckOK BGB/Lohmann, § 1970 Rn 4.
[35] Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 17, 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge