Rz. 160

Voraussetzung für die Pauschalierung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist, dass diese Einkünfte aus technischer Beratung, Planung und Überwachung einer Anlagenerrichtung im Ausland stammen. Andere selbstständige Tätigkeiten im Ausland sind nicht begünstigt. Weiter ist erforderlich, dass in dem ausl. Staat eine Betriebsstätte (feste Einrichtung) unterhalten wird. Eine feste Einrichtung ist z. B. ein Büro (Telefon-, Fernschreib-, Faxanschluss) oder ähnliche Einrichtungen.

 

Rz. 161

Die Einkünfte einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft aus der Beteiligung an einer ausl. Kapitalgesellschaft können pauschal besteuert werden, wenn

  • die Betätigung der ausl. Kapitalgesellschaft den in Rz. 155 genannten Voraussetzungen entspricht,
  • die inländische Kapitalgesellschaft seit Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausl. Kapitalgesellschaft beteiligt war.

Auch hier ist der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung nicht begünstigt. Für Körperschaften hat die Pauschalierung jedoch keine praktische Bedeutung mehr, da Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen nach § 8b Abs. 1, 2 KStG steuerlich nicht erfasst werden und der Tarifsteuersatz bei Körperschaften mit 15 % unter dem Pauschalierungssatz von 25 % liegt.

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