Rz. 164

Begünstigt wird danach die Auslandstätigkeit eines unbeschränkt stpfl. (bzw. über § 50 Abs. 7 EStG beschränkt stpfl.) Arbeitnehmers für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausl. Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte[1] im Zusammenhang mit

  • Anlagenbau im weitesten Sinn (Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung, Wartung, Betreiben bis zur Übergabe an den Auftraggeber),
  • Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen,
  • Beratung im Hinblick auf Anlagenbau und Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen,
  • deutsche öffentliche Entwicklungshilfe.[2]

Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tätigkeit in ausl. Staaten ausgeübt wird und daher ausl. Einkünfte vorliegen. Das ist nicht der Fall, soweit der Ort der Tätigkeit zu keinem ausl. Staatsgebiet gehört[3].

 

Rz. 165

Nicht begünstigt sind die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen und die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern, für deren Arbeitgeber die Arbeitnehmerüberlassung Unternehmenszweck ist. Nicht begünstigt ist die Akquisition von Aufträgen, wohingegen die Beteiligung an einer Ausschreibung zu den begünstigten Tätigkeiten zählt.

[2] FG Köln v. 22.3.2018, 7 K 585/15, EFG 2018, 1748, Rev. eingelegt, AZ beim BFH I R 20/18: Keine Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG in Verbindung mit dem Auslandstätigkeitserlass für internationale oder europäische Entwicklungshilfe.

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