Rz. 4

Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433451 und 454464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für das Aufgebot von Nachlassgläubigern nach § 454 Abs. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit wird danach ausschließlich dem als Nachlassgericht zuständigen Amtsgericht zugewiesen. Sind die Angelegenheiten des Nachlassgerichts einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat (§ 454 Abs. 2 S. 2 FamFG). Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist deshalb auf § 343 FamFG zurückzugreifen. Daraus folgt, dass regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, örtlich zuständig ist. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG. Damit wird zugleich die funktionelle Zuständigkeit des Nachlassgerichts beim jeweiligen Amtsgericht anzunehmen sein. Eine Zuweisung zum Nachlassgericht lässt sich auch dem (aus § 990 ZPO weitgehend entnommenen) Text des § 454 Abs. 2 FamFG nicht entnehmen. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Problematik. Der systematische Zusammenhang spricht indes eindeutig für die funktionelle Zuständigkeit des Nachlassgerichts.[6] Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers beim Nachlassgericht folgt aus § 3 Nr. 1c RPflG.

 

Rz. 5

Das Aufgebotsverfahren setzt einen Antrag voraus (§ 434 Abs. 1 FamFG). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden (§§ 23, 25 FamFG). Antragsberechtigt (§ 455 Abs. 1 FamFG) ist jeder Erbe (Alleinerbe, Miterbe, Vor- und Nacherbe), sofern er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.[7] Das Gericht darf die Prüfung der Antragsbefugnis des Erben nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. Die Antragsbefugnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach der Verwertung präsenter Erkenntnisquellen die Erbenstellung des Antragstellers als wahrscheinlich erscheint.[8] Dabei ist das prüfende Aufgebotsgericht nicht gehalten, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags Beweiserhebungen durchzuführen, die zur abschließenden Feststellung der Erbfolge erforderlich wären.[9] Die Einschränkung des § 455 Abs. 1 FamFG, wonach nur der noch nicht unbeschränkbar haftende Erbe antragsberechtigt ist, ergibt sich aus dem Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Höhe des Schuldenstandes zuverlässige Kenntnis und dadurch die Grundlage für seine Entschließung zu verschaffen, ob er die Beschränkung der Haftung herbeiführen will. § 2013 Abs. 1 BGB schließt deshalb für den Fall der unbeschränkten Haftung die Anwendung des § 1973 BGB aus. Haftet der Erbe nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt (etwa nach § 2006 Abs. 3 BGB), steht das dem Antragsrecht nicht entgegen, da die Durchführung des Aufgebotsverfahrens hier durchaus noch einen Sinn hat, indem nämlich der Erbe den übrigen Gläubigern gegenüber die Ausschlusswirkung herbeiführen kann. Ebenso verhält es sich trotz allg. unbeschränkbarer Haftung des Erben dann, wenn der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker das Aufgebotsverfahren betreiben.[10] Dann haben sie nämlich ein erhebliches Interesse an der Unterrichtung über den Stand des Nachlasses, weswegen ihr Antragsrecht nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Erbe allg. unbeschränkt haftet.[11]

 

Rz. 6

Antragsberechtigt sind weiter der Nachlasspfleger, der Nachlassverwalter und der verwaltende Testamentsvollstrecker (§ 455 Abs. 2 FamFG),[12] Erbe und Testamentsvollstrecker allerdings erst nach Annahme der Erbschaft, nicht jedoch während des Insolvenzverfahrens (§ 455 Abs. 3 FamFG), das mit seiner Eröffnung das Aufgebotsverfahren beendet (§ 457 Abs. 2 FamFG).[13] Das von einem Miterben beantragte Aufgebot kommt auch den anderen Erben zustatten (§ 460 Abs. 1 FamFG). Der schon allg. unbeschränkt haftende Miterbe kann noch das Aufgebot zur Herbeiführung der Teilhaftung beantragen (§ 460 Abs. 2 FamFG). Beim Erbschaftskauf sind nach § 463 FamFG sowohl der Käufer als auch der Erbe antragsberechtigt. Das Antragsrecht der vorgenannten Personen ist nicht befristet.

 

Rz. 7

Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen seit dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlich wird, betragen (§ 437 FamFG), soll aber nach § 458 Abs. 2 FamFG sechs Monate nicht übersteigen. Die Anmeldung ist nur bis zum im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt (§ 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG) rechtzeitig, wobei allerdings auch eine Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt a...

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