Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / V. Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung

Rz. 618 Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft (durch Ehevertrag) stellt sich in der Regel so dar, dass im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich erfolgt, wohl aber im Erbfall. Es können auch bestimmte Vermögensgegenstände wie z.B. ein Betrieb vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Rz. 619 Beim Wechsel von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft kann nach Meinung der...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / I. Erbschein

Rz. 48 Wie oben bereits ausgeführt (siehe Rdn 36), kommt lediglich eine einstweilige Rückgabe des Erbscheins, nicht aber die vorläufige Einziehung des Erbscheins in Frage. Gesichert werden kann der Anspruch durch Erlass Ein Antrag für ein...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Art der zu gewährenden Verschonung (Erlass)

Rz. 429 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet nicht statt. Rz. 430 Allerdings steht dieser Erlass unter der auflösende...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Interpersonale Mehrrechtsstaaten nach Art. 37 EuErbVO

Rz. 47 Neben einer örtlichen Zuordnung mehrerer Rechtssysteme eines Landes (Foralrechtsstaaten) existieren in einigen Rechtsordnungen, insbesondere in Ländern mit muslimischen Rechtsordnungen, interpersonale Spaltungen, welche nicht selten zwischen den religiösen Prägungen der Personen unterscheiden. In solchen Fällen gilt gem. Art. 37 EuErbVO der Vorrang des Internationalen...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 7. Unschädliches Verwaltungsvermögen

Rz. 501 Teile des (normalen) Verwaltungsvermögens können nach § 13b Abs. 7 ErbStG als sog. unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sein, das im Ergebnis begünstigungsunschädlich bleibt und quasi als Teil des begünstigten Vermögens behandelt wird (sog. "Schmutzzuschlag").[761] Der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens entspricht 10 % des um den Netto-Wert des Verwalt...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats dessen Recht den Verweis annimmt

Rz. 53 Verweist das Recht eines Drittstaates auf das Recht eines anderen Drittstaates und nimmt dieser Drittstaat die ausgesprochene Verweisung an, so findet dies nach Art. 34 Abs. 1 lit. b EuErbVO Beachtung. Keine Beachtung findet indes, wenn ein Drittstaat auf das Recht eines anderen Drittstaates verweist und dieser wiederum eine Weiterverweisung ausspricht.[121] Für diese...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 4. Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogtum Baden

Rz. 9 Das Abkommen enthielt in Art. 6 eine erbrechtliche Kollisionsnorm. Das Abkommen ist am 28.2.1979 außer Kraft getreten.[21] Es herrschte lange darüber Streit, ob dieses Abkommen denn überhaupt noch von badischen Gerichten zu beachten ist.[22] Insgesamt genießt dieses Abkommen daher aus deutscher Sicht keinerlei Praxisrelevanz mehr und ist deshalb nur noch der Vollständi...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Rz. 289 Unter der Voraussetzung, dass bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, werden sie gemäß § 13d ErbStG nur mit 90 % ihres Werts angesetzt, mithin also zu 10 % steuerbefreit. Es kommt allein auf die Vermietungssituation (nur) zum Besteuerungszei...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 249 Was im Sinne des Erbschaftsteuerrechts zum Betriebsvermögen gehört, ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist. Somit umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dem Betriebsvermögen steht das de...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / h) Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 70 Die Erbschaftsteuer entsteht bei den Erwerben von Todes wegen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Für diejenigen Fälle, in denen die Bereicherung des Erwerbers erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, sind im Gesetz entsprechende spätere Steuerentstehungszeitpunkte vorgesehen; vgl. insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 1a–1j ErbStG (insbesonder...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Einkünfte aus Gegenständen des (steuerlichen) Privatvermögens

Rz. 657 Die Erbengemeinschaft bzw. der Nachlass kann durch Nutzung von Nachlassvermögen Einkünfte erzielen.[1056] So können z.B. zum Nachlass gehörende Privatimmobilien sowie Kapitalvermögen nach dem Erbfall durch die Erbengemeinschaft weiterhin Ertrag bringend genutzt werden. Soweit der Erbengemeinschaft dabei Einkünfte zufließen, verwirklichen die Miterben gemeinsam den je...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Versorgungsfreibeträge

Rz. 309 Neben dem persönlichen Freibetrag gemäß § 16 ErbStG können dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge gemäß § 17 ErbStG zustehen. In den Genuss des besonderen Versorgungsfreibetrages können gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und gemäß Abs....mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer, Nachweise

Rz. 354 Die ausländische Steuer muss bestandskräftig festgesetzt und gezahlt sein. Sie darf keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen. Davon kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid endgültig bzw. bestandskräftig ist.[462] Der Erwerber hat den Nachweis über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechende...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Gemeiner Wert als oberster Wertmaßstab

Rz. 171 Gem. § 12 Abs. 1 ErbStG ist der gemeine Wert i.S.v. § 9 BewG im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung als oberster Wertmaßstab anzusehen.[221] Nach Auffassung des BFH handelt es sich beim gemeinen Wert um den Verkehrswert,[222] weil nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG eine gedachte Veräußerung zu unterstellen ist. Dennoch enthält das BewG vielerlei Vorgaben für die E...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Steuerfreistellung

Rz. 832 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG regelt – spiegelbildlich zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG – den Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf einen (Abs. 2) oder mehrere Gesamthänder (Abs. 1). Die Begrifflichkeiten sowie das Funktionsprinzip entspricht dem zu § 5 GrEStG Dargestellten.[1289] Rz. 833 Ein Sonderfall der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf e...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Personengesellschaften

Rz. 640 Personengesellschaften sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Rz. 641 Personengesellschaften unterliegen als solche nicht der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind vielmehr die Gesellschafter: Gewerblich tätige oder gewerblich ge...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Nießbrauchsrecht des Ehegatten

Rz. 153 Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[340] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgefüh...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / f) Inhalt des Fremdrechtserbscheins

Rz. 157 In einem Fremdrechtserbschein ist mit aufzunehmen:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Errichtung einer Stiftung

Rz. 112 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt auch die lebzeitige Errichtung bzw. Ausstattung einer Stiftung oder einer ausländischen Vermögensmasse (insbesondere Trusts nach anglo-amerikanischem Recht) und die Übertragung von Vermögen auf dieselbe als Schenkung. Die Vorschrift gilt allerdings nur für die sog. Erstausstattung.[137] Zustiftungen in eine bereits errichtete Stiftu...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 13. Notzuständigkeit

Rz. 56 Besteht keine Zuständigkeit eines der Gerichte eines Mitgliedstaates dieser Verordnung, so begründet Art. 11 EuErbVO eine Notzuständigkeit (forum necessitas). Dies gilt für den Fall, dass ein Verfahren in einem Drittstaat, welcher einen engeren Bezug zur Erbsache hat, unzumutbar oder unmöglich ist. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes eines Vertragsstaates wie...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Prüfung der Wertgrenze

Rz. 421 Maßgeblich für die Beurteilung der Wertgrenze ist das "Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2". Das ist das um das schädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 bis 9 ErbStG) geminderte begünstigungsfähige Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG. Allerdings regelt § 13a Abs. 9 ErbStG einen zusätzlichen Wertabschlag für (typische) Familienunternehmen, der noch vor Anwendung vo...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ff) Offene Fonds

Rz. 187 Soweit für einen Fonds eine Kursnotierung vorliegt, richtet sich die Bewertung allein hiernach.[261] Fehlt es an einer Kursnotierung, kann gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 4 BewG anstelle eines nicht vorhandenen Börsenkurses der Rücknahmepreis zum Bewertungsstichtag zugrunde gelegt werden.[262] Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Zweck ein Fonds verfolgt. ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 745 Keine Gleichstellung mit Grundstücken gilt nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GrEStG für grundstücksgleiche Rechte im Sinne des BGB (Ausnahme: das Erbbaurecht, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Sie unterliegen daher nicht der Grunderwerbsteuer.[1141] Dies gilt insbesondere für das nach Landesrecht grundstücksgleiche Bergwerkseigentum (Art. 67 EGBWG), Rechte auf Abbau nicht bergrecht...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Unterscheidung von Erbfall und Erbauseinandersetzung

Rz. 656 Nach der Rechtsprechung des BFH ist (auch) im Einkommensteuerrecht grundsätzlich davon auszugehen, dass Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit bilden, sondern zwei voneinander getrennte Vorgänge darstellen, die unabhängig voneinander steuerrechtlich zu würdigen sind.[1054] Vor dem Hintergrund, dass der Erbfall im Grunde genommen lediglich zu einer...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Anwendungsbereich

Rz. 425 Für Erwerbe mit einem (ggf. mit anderen Erwerben zusammengerechneten) Wert von mehr als 90 Mio. EUR kommt eine Begünstigung nur auf der Grundlage einer positiv verlaufenden Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) in Betracht. Die Anwendung eines abgeschmolzenen Verschonungsabschlags scheidet aus. Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auch in den Fällen statt, in den...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Besonderheiten bei Erbfällen mit Bezug zur ehemaligen DDR

Rz. 59 Bei Erbfällen mit Auslandsberührung, welche gleichzeitig noch einen Bezug zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufweisen, ist zudem noch Art. 236 EGBGB zu beachten.[129] Spielt der Fall zeitlich vor dem 3.10.1990 und bildet einen abgeschlossenen Vorgang, so sind die bis zur Wiedervereinigung geltenden Kollisionsnormen der DDR anzuwenden. Danach sind nur no...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / g) Umfang der Anrechnung

Rz. 356 Besteht der Erwerb nur aus Auslandsvermögen, das uneingeschränkt der ausländischen und der deutschen Besteuerung unterliegt, wird die ausländische Steuer vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet. Ist die ausländische Steuer höher, wird der Mehrbetrag nicht erstattet.[465] Rz. 357 Besteht der Erwerb aus Inlands- und Auslandsvermögen, ist die ausländische Steuer ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Zehn-Jahres-Frist

Rz. 317 Der erste und der letzte Erwerb dürfen nicht mehr als zehn Jahre auseinander liegen. Maßgebend ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Steuer (§ 9 ErbStG). Die Zehn-Jahres-Frist ist nach den allgemeinen Regeln der Fristberechnung zu ermitteln (§§ 187 ff. BGB, § 108 Abs. 1 AO). Der Einbezug der Vorerwerbe erfolgt durch eine Rückwärtsrechnung vom Zeitpunkt des Letzter...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Wegzug vor nicht mehr als fünf Jahren

Rz. 14 Für die unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG ist – wie gesehen – die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erwerbers ohne Belang. Demgegenüber knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b und c ErbStG an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an. Rz. 15 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG gelten solche deutsche Staatsangehörige...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Besteuerungsregeln für die einzelnen Vermögensgegenstände

Rz. 363 Der III. Abschnitt enthält Besteuerungsregeln für einzelne Vermögensarten. Es geht hier um die Besteuerungsrechte des Staates, der nicht der Wohnsitzstaat ist und üblicherweise Belegenheitsstaat genannt wird.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Vermächtnisse

Rz. 855 Auch Vermächtnisse unterliegen als Erwerbe von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsbesteuerung. Für Vermächtnis-Erwerbe gilt daher die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG.[1313] Im Unterschied zu lebzeitigen Schenkungen enthält das Gesetz für Erwerbe von Todes wegen jedoch keinerlei Einschränkungen der Steuerfreiheit im Hinblick auf et...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Rz. 108 Im Falle der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es zu einer Vergemeinschaftung der beiderseitigen Vermögen zum Gesamtgut (§ 1416 BGB). Hierbei kommt es zur Bereicherung des bei Beginn der Gütergemeinschaft weniger vermögenden Ehegatten.[135] Diese Bereicherung ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Schenkung unter Lebenden steuerpflichtig.mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Ausländische Urkunden

Rz. 158 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[355] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch für ausländische öffent...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / h) Abfindung für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Erwerbe

Rz. 115 Schließlich gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG auch das als Schenkung unter Lebenden, was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden vor dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird. Die Abfindung ist allerdings nur steuerbar, wenn der Erwerb aufgrund des abgefundenen Anspr...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 506 Bei Mitunternehmerschaften gilt für die Bestimmung des begünstigungsfähigen und auch des tatsächlich begünstigten Vermögens eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.[779] Demzufolge sind sowohl das Gesamthandsvermögen (anteilig) als auch das (mitübertragene) Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers zu untersuchen.[780]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Hausrat, bewegliche körperliche Gegenstände

Rz. 254 Hausrat ist die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich aller Haushaltsgegenstände. Hausratsgegenstände sind solche beweglichen Sachen, die der Hauswirtschaft und dem familiären Zusammenleben dienen, also insbesondere Wohnungsinventar, Gegenstände der Unterhaltung und Bildung, die Fernseh- und Videogeräte, Computerspiele, Bücher oder Musikinstrumente. Nicht hierzu...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Umfang des Mitunternehmeranteils

Rz. 686 Einkommensteuerrechtlich kommt es nicht allein auf den zivilrechtlich definierten Gesellschaftsanteil an, sondern vielmehr auf den so genannten Mitunternehmeranteil. Dieser umfasst neben dem eigentlichen Gesellschaftsanteil auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters/Mitunternehmers.[1083] Rz. 687 Im Bereich des Sonderbetriebsvermögens wird unterschieden zwisc...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Verträge zugunsten Dritter

Rz. 121 Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 62 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen. Hat allerdings der Erwerber die Prämien der Versicherung s...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / hh) REITs

Rz. 189 Bei einer Beteiligung an REITs, bei denen es sich um börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften handelt, sind Gegenstand einer Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) grundsätzlich Aktien mit einer stichtagsbezogenen Börsennotierung. Die Bewertung richtet sich daher nach § 11 Abs. 1 BewG. Besonderheiten gegenüber anderen Kapitalgesellschaften bestehen g...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Grundsätzliches – Veräußerer und Erwerber

Rz. 746 Welche Erwerbsvorgänge zu steuerpflichtigen Erwerben im Sinne des GrEStG führen, regelt in erster Linie § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG. In § 1 Abs. 1 GrEStG sind in den Nr. 1 bis 7 die einzelnen relevanten Erwerbsvorgänge detailliert dargestellt. Gemeinsam ist ihnen, dass regelmäßig das Eigentum an einem Grundstück (im Sinne von § 2 GrEStG) durch den Erwerber von einem ande...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 542 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Schenkung unter Auflage

Rz. 93 Bei Schenkungen unter Auflage war in der Vergangenheit steuerlich zu differenzieren zwischen der Vereinbarung so genannter Leistungsauflagen und dem Vorbehalt von Nutzungs- bzw. Duldungsauflagen. Von Leistungsauflagen spricht man immer dann, wenn dem Beschenkten im Rahmen des Zuwendungsvertrages eine Leistung auferlegt wird, die Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sa...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

Rz. 663 Von ihrer Konzeption her ist die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass das Ziel der Erbengemeinschaft ihre Beendigung sei. Diese erfolgt regelmäßig durch die Aufteilung der nach dem Ausgleich der Erblasser- und Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB) noch verbleibenden Vermögenswerte (Auseinandersetzung). Soweit der Erblasse...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / cc) Leistungsverfügung

Rz. 25 Die Leistungsverfügung durchbricht gleich zwei Grundsätze des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Zunächst wird der Grundsatz durchbrochen, dass mit einer einstweiligen Verfügung keine Geldansprüche gesichert werden können. Des Weiteren wird bei der Leistungsverfügung ausnahmsweise der Grundsatz, dass die Hauptsache durch die einstweilige Regelung nicht vorweggenomm...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Gleichbehandlungsgebot, Verständigungsverfahren, Informationsaustausch

Rz. 365 Im V. Abschnitt finden sich Regelungen übermehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Anwachsungserwerb

Rz. 858 Die Ausnahmen von der Besteuerung nach § 3 GrEStG (insbesondere § 3 Nr. 2 und Nr. 6 GrEStG) sind auch auf Fälle der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG)[1319] sowie in Anwachsungsfällen anwendbar.[1320] Dies gilt beispielsweise auch für folgenden Fall: Beispiel An der AB-GbR sind die Brüder A und B zu jeweils ½ beteiligt. Die GbR hält seit mehr als fünf Jahren...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / IX. Nachlaufende Verpflichtungen bei Inanspruchnahme der Verschonungen

Rz. 508 Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen (§§ 13a, 19a ErbStG) werden dem Steuerpflichtigen im Ergebnis nur vorläufig gewährt. Endgültig werden diese erst, wenn der Steuerpflichtige zum einen eine bestimmte Lohnsumme (sog. Mindestlohnsumme) innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren nicht unterschreitet (§ 13a Abs. 3 ErbStG) und zum anderen weitere Behaltensvorschriften (§...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 3. Annahme der Verweisung

Rz. 61 Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.spricht eine Verweisung auf das Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) des Erblassers aus. Stellt nun auch das Heimatrecht des Erblassers bei der Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab, so nimmt es die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. ausgesprochene Verweisung in aller Regel an. I...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / dd) Schicksal der Betriebsaufspaltung im Erbfall

Rz. 710 Durch den Erbfall, insbesondere aber durch die Erbteilung kann – oftmals ungewollt – eine bestehende Betriebsaufspaltung beendet werden. Wird nämlich im Zug der Erbauseinandersetzung die personelle und/oder sachliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen gelöst (Entflechtung), kann es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und so...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 2. Doppelstaatler

Rz. 18 Da zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist, ist die Staatsangehörigkeit, gar der Besitz mehrerer effektiver Staatsangehörigkeiten des Erblassers prima Vista erst einmal unbeachtlich und für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ohne Belang. Interessant wird es jedoch, wenn der Doppelstaatler ei...mehr