Rz. 365
Im V. Abschnitt finden sich Regelungen über
▪ | das Gleichbehandlungsgebot der Staatsangehörigen, also ein Diskriminierungsverbot (Art. 10), |
▪ | das Verständigungsverfahren, wenn eine dem DBA widersprechende Besteuerung in einem Vertragsstaat geltend gemacht wird (Art. 11), |
▪ | den Informationsaustausch (Art. 12). |
▪ | Ferner finden sich dort Regelungen über |
▪ | die Aufrechterhaltung der diplomatischen und konsularischen Vorrechte (Art. 13), |
▪ | den räumlichen Ausdehnungsbereich (Art. 14). |
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