Rz. 663

Von ihrer Konzeption her ist die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass das Ziel der Erbengemeinschaft ihre Beendigung sei. Diese erfolgt regelmäßig durch die Aufteilung der nach dem Ausgleich der Erblasser- und Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB) noch verbleibenden Vermögenswerte (Auseinandersetzung). Soweit der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, sind seine Anordnungen (Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen) bei der Durchführung der Aufteilung zu beachten. Oftmals sind Geldzahlungen unter den Erben erforderlich, um Wertunterschiede zwischen den einzelnen Nachlassgegenständen auszugleichen.

 

Rz. 664

Aus ertragsteuerlicher Sicht bereiten das Konzept der Gesamtrechtsnachfolge sowie die zivilrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung einige Schwierigkeiten, deren Lösung aus Sicht der Finanzverwaltung dem so genannten Erbteilungserlass,[1065] zugrunde zu legen ist. Demnach ergibt sich folgende Situation:

 

Rz. 665

In Betracht kommen die Realteilung des Nachlasses, und zwar sowohl ohne als auch mit Abfindungszahlungen, die Veräußerung des Nachlasses zum Zweck der Teilung, die Veräußerung des Erbteils sowie das Ausscheiden einzelner Miterben aus der Gemeinschaft. Da die beiden letztgenannten Alternativen im Normalfall nicht das Regelungsziel darstellen, das der Erblasser bei Errichtung seines Testaments verfolgt, konzentriert sich die nachfolgende Darstellung auf die Realteilung und die Veräußerung des Nachlasses.

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