Rz. 618
Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft (durch Ehevertrag) stellt sich in der Regel so dar, dass im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich erfolgt, wohl aber im Erbfall. Es können auch bestimmte Vermögensgegenstände wie z.B. ein Betrieb vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Rz. 619
Beim Wechsel von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft kann nach Meinung der Finanzverwaltung[1044] eine Schenkung vorliegen, wenn einem Ehegatten eine erhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird, die über das hinausgeht, was sich nach den unmodifizierten §§ 1373–1383, 1390 BGB ergeben hätte. Davon wird ausgegangen, wenn der gesetzliche Güterstand vorverlagert oder ein abweichendes Anfangsvermögen vereinbart wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen