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Neben einer örtlichen Zuordnung mehrerer Rechtssysteme eines Landes (Foralrechtsstaaten) existieren in einigen Rechtsordnungen, insbesondere in Ländern mit muslimischen Rechtsordnungen, interpersonale Spaltungen, welche nicht selten zwischen den religiösen Prägungen der Personen unterscheiden. In solchen Fällen gilt gem. Art. 37 EuErbVO der Vorrang des Internationalen Privatrechts des jeweiligen Landes, und sofern kein Internationales Privatrecht in diesem Staat existiert, der bekannte Grundsatz der engsten Verbindung.[106] Eine religiöse Rechtsspaltung existiert heute in den überwiegend islamischen Staaten Nordafrikas, des Nahen Ostens und Asien, ferner auch in Israel und Indien.[107] Daneben existiert sie aber auch noch in Europa; in Griechenland für die thrakischen Griechen muslimischen Glaubens.[108] Aus griechischer Sicht greift eine Sondererbfolge. Angeknüpft wird nicht an dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sondern auf die Religionszugehörigkeit des thrakischen Griechen.

[106] Grüneberg/Thorn, Art. 37 EuErbVO Rn 1.
[107] MüKo/von Hein, Art. 4 EGBGB Rn 251.
[108] Jayme/Nordmeier, IPRax 2018, 277.

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