Rz. 59

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung, welche gleichzeitig noch einen Bezug zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufweisen, ist zudem noch Art. 236 EGBGB zu beachten.[129] Spielt der Fall zeitlich vor dem 3.10.1990 und bildet einen abgeschlossenen Vorgang, so sind die bis zur Wiedervereinigung geltenden Kollisionsnormen der DDR anzuwenden. Danach sind nur noch die Kollisionsnormen der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.[130]

[129] Vergleiche hierzu Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 2, 609 ff. (2007).
[130] BGHZ 124, 274; BGH NJW 1994, 582; BGH WM 1994, 157.

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