Rz. 363

Der III. Abschnitt enthält Besteuerungsregeln für einzelne Vermögensarten. Es geht hier um die Besteuerungsrechte des Staates, der nicht der Wohnsitzstaat ist und üblicherweise Belegenheitsstaat genannt wird.

Nach Art. 5 kann jeder Staat das unbewegliche Vermögen besteuern, das sich auf seinem Gebiet befindet, und zwar auch dann, wenn es einem Unternehmen oder der Ausübung eines freien Berufs dient (Art. 5 Abs. 3).
Betriebsvermögen eines Unternehmens kann jeder Staat nach Art. 6 besteuern, wenn sich auf seinem Gebiet eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet, zu der das Vermögen gehört. Zugleich wird definiert, wann eine Betriebstätte vorliegt und wann nicht.
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient und zu der einer Betriebsstätte vergleichbaren festen Einrichtung gehört, wird wie Unternehmensvermögen behandelt (Art. 6 Abs. 6).
Alles andere Vermögen kann nur im Wohnsitzstaat besteuert werden (Art. 7).
Art. 8 regelt den Schuldenabzug. Er sieht dafür eine bestimmte Reihenfolge vor, durch die ein mehrfacher Schuldenabzug ausgeschlossen werden soll. Schulden die durch unbewegliches Vermögen oder Betriebsstättenvermögen gesichert sind oder mit ihm in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind vorrangig im Belegenheitsstaat abzuziehen. Die übrigen Schulden sind im Wohnsitzstaat abzuziehen.

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