Rz. 686

Einkommensteuerrechtlich kommt es nicht allein auf den zivilrechtlich definierten Gesellschaftsanteil an, sondern vielmehr auf den so genannten Mitunternehmeranteil. Dieser umfasst neben dem eigentlichen Gesellschaftsanteil auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters/Mitunternehmers.[1083]

 

Rz. 687

Im Bereich des Sonderbetriebsvermögens wird unterschieden zwischen dem SBV I und dem SBV II.

 

Rz. 688

Das SBV I wird gebildet von allen Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (an der der Steuerpflichtige beteiligt ist) zu dienen.[1084] Dies sind u.a. typischerweise Grundstücke, Gebäude, Erbbaurechte, Maschinen, Patente und Gesellschafterdarlehen.[1085]

 

Rz. 689

Zum SBV II zählen solche Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Mitunternehmers stehen und dazu geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Gesellschafters zu dienen, also seine Stellung in der Gesellschaft zu stärken.[1086] In Betracht kommen hier insbesondere der Geschäftsanteil des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG oder Darlehensforderungen des Kommanditisten gegen die Komplementär-GmbH.[1087]

[1083] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 480 m.w.N.
[1084] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 506.
[1085] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 514 m.w.N.
[1086] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 506.
[1087] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 517 m.w.N.

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