Rz. 421

Maßgeblich für die Beurteilung der Wertgrenze ist das "Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2". Das ist das um das schädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 bis 9 ErbStG) geminderte begünstigungsfähige Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG. Allerdings regelt § 13a Abs. 9 ErbStG einen zusätzlichen Wertabschlag für (typische) Familienunternehmen, der noch vor Anwendung von § 13a Abs. 1 ErbStG zu berücksichtigen ist.[557]

Für die Frage, ob die Wertgrenze von 26 Mio. EUR überschritten ist, kommt es außerdem nicht nur auf den aktuell der Besteuerung zu unterwerfenden Vermögenserwerb an. Vielmehr sind auch frühere, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von demselben Erblasser/Schenker stammende Erwerbe begünstigten Vermögens mit in die Betrachtung einzubeziehen. Diese früheren Erwerbe werden dem aktuellen Erwerb jeweils "nach ihrem früheren Wert" hinzugerechnet (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG), um so den maßgeblichen Erwerb zur Anwendung der Erwerbsgrenze zu bestimmen.

[557] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/8911, S. 41.

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