Rz. 115
Schließlich gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG auch das als Schenkung unter Lebenden, was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden vor dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird. Die Abfindung ist allerdings nur steuerbar, wenn der Erwerb aufgrund des abgefundenen Anspruchs selbst steuerbar wäre.[141] Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf bloße Erwerbsaussichten gezahlt wird, fällt grundsätzlich nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG.[142] Sie kann allenfalls nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig sein.
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