Rz. 429

Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet nicht statt.

 

Rz. 430

Allerdings steht dieser Erlass unter der auflösenden Bedingung,[567] dass der Erwerber nicht gegen die in § 28a Abs. 4 ErbStG genannten Bedingungen verstößt, insbesondere innerhalb der Lohnsummenfrist von sieben Jahren die Mindestlohnsumme entsprechend den Vorgaben der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 Nr. 3–5 ErbStG) unter entsprechender Anwendung der Vorgaben des § 13a Abs. 3 ErbStG nicht unterschreitet und nicht gegen die Behaltensfrist des § 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG verstößt.

Außerdem entfällt der Erlass nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dann, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das als "verfügbares Vermögen" anzusehen ist. In diesem Fall kann der Erwerber allerdings einen erneuten Antrag auf Prüfung des Verschonungsbedarfsprüfung stellen, bei dem sodann auch 50 % des nachträglich hinzu erworbenen (nicht begünstigten) Vermögens als verfügbares Vermögen berücksichtigt werden.[568]

[567] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 18.
[568] Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2433.

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