Rz. 425

Für Erwerbe mit einem (ggf. mit anderen Erwerben zusammengerechneten) Wert von mehr als 90 Mio. EUR kommt eine Begünstigung nur auf der Grundlage einer positiv verlaufenden Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) in Betracht. Die Anwendung eines abgeschmolzenen Verschonungsabschlags scheidet aus.

Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auch in den Fällen statt, in denen der maßgebliche Wert des (26 Mio. EUR übersteigenden) Erwerbs zwar nicht über 90 Mio. EUR liegt, der Erwerber aber keinen Antrag i.S.v. § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG stellt.

 

Rz. 426

Ebenso wie die Abschmelzung setzt auch die Verschonungsbedarfsprüfung grundsätzlich einen diesbezüglichen Antrag voraus, der (wie bereits erwähnt) nur zulässig ist, wenn nicht bereits ein Antrag auf Gewährung des abgeschmolzenen Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) gestellt wurde (§ 28a Abs. 8 ErbStG).[565]

Im Übrigen stellt die Bezugnahme in § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf das begünstigte Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG klar, dass ein Verschonungsbedarf von vornherein nur dann bestehen kann, wenn bzw. soweit der Erwerb sämtliche Anforderungen an eine Begünstigungsfähigkeit erfüllt und die Gewährung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 10 ErbStG) lediglich an der Überschreitung des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR scheitert. Vor diesem Hintergrund kommt auch insbesondere im Falle des Bestehens von Weitergabeverpflichtungen eine Verschonung nach § 28a ErbStG nicht in Frage (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 2 ff. ErbStG).

[565] Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2432.

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