Rz. 14

Für die unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG ist – wie gesehen – die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erwerbers ohne Belang. Demgegenüber knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b und c ErbStG an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an.

 

Rz. 15

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG gelten solche deutsche Staatsangehörige, die im Inland keinen Wohnsitz mehr haben, sich aber noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufhalten, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Inländer. Eine Beendigung der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht kann demzufolge nicht bereits durch den bloßen Wegzug in das Ausland erreicht werden. Vielmehr ist es erforderlich, für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren (gar) keinen Wohnsitz in Deutschland zu haben und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu unterhalten. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ("…, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben") führt die – auch nur kurzfristige – Wohnsitznahme in Deutschland zu einer Unterbrechung des in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2b ErbStG normierten Fünf-Jahres-Zeitraums; die entsprechende Frist beginnt nach der (letzten) Aufgabe eines letzten inländischen Wohnsitzes jeweils neu zu laufen. Ein zwischenzeitlicher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist hinsichtlich des Fristlaufs jedoch unschädlich.[19] Schließlich ist hinsichtlich der Fünf-Jahres-Frist darauf hinzuweisen, dass sich diese für deutsche Staatsangehörige, die in die USA wegziehen, auf zehn Jahre verlängert.[20]

 

Rz. 16

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass auch beim Tod von so genannten Wegzüglern, die deutschen Finanzbehörden regelmäßig von deren Tod in Kenntnis gesetzt werden. Denn nach § 9 ErbStDV müssen die diplomatischen Vertreter und die Konsuln des Bundes dem Bundesminister der Finanzen die Sterbefälle von Deutschen im Ausland melden. Gleiches gilt für Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Inländer, soweit diese den diplomatischen Vertretern oder Konsuln bekannt werden.

[19] Auch wenn während der Dauer dieses gewöhnlichen Aufenthalts natürlich unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 a) ErbStG besteht.
[20] Zustimmungsgesetz vom 15.9.2000 (BGBl II 2000, 1170; BStBl I 2001, 110) zum Ergänzungsprotokoll vom 14.12.1998 zum DBA USA (BGBl II 2001, 62, 65; BStBl I 2001, 114).

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