Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2)Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erblasser Rz. 2 Die Bestätigung kann nur von dem Erblasser höchstpersönlich vorgenommen werden (vgl. die Erläuterungen zur Höchstpersönlichkeit bei § 2274 BGB). Ein Geschäftsunfähiger kann daher den Erbvertrag nicht wirksam bestätigen. Für den beschränkt Geschäftsfähigen schloss der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22.7.2017 weggefallene S. 2 die Bestätig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anwendungsbereich Rz. 4 Die Vorgaben von § 2312 BGB sind prinzipiell für alle pflichtteilsrechtlichen Ansprüche zu beachten,[15] also nicht nur i.R.d. Berechnung des ordentlichen Pflichtteils, sondern auch beim Pflichtteilsrestanspruch. Bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche setzt die Anwendung des Ertragswertprivilegs jedoch voraus, dass jedenfalls im ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Entlassungsverfahren (Abs. 1) 1. Grundsätzliches Rz. 2 Das Antragsverfahren wird durch formlosen Antrag beim Nachlassgericht eingeleitet. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann der Entlassungsantrag jederzeit zurückgenommen werden.[1] Das Zivilgericht ist nicht zuständig. Die §§ 2212 und 2213 BGB sind nicht anwendbar. Ferner kann das Nachlassgericht nicht von Amts wegen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auskunftsberechtigter

Rz. 2 Auskunftsberechtigte sind außer dem Erben und dem Miterben die zur Verwaltung des Nachlasses berufenen Personen und alle sonst nach § 2027 BGB Auskunftsberechtigten. Wer lediglich einzelne Nachlassgegenstände erworben hat, ist nicht auskunftsberechtigt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Rechtsstellung des Nacherben

I. Anwartschaftsrecht 1. Unentziehbare Rechtsposition Rz. 23 Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne dass es eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf, auf den Nacherben über (§ 2139 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hat er keine dingliche Berechtigung am Nachlass; ihm stehen lediglich Mitverwaltungs-, Kontroll- und Sicherungsrechte zu (§§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rücktritt

1. Wirkung des Rücktritts Rz. 3 Tritt ein Vertragsschließender aufgrund vorbehaltenen Rücktrittsrechts zurück, dann gilt im Zweifel der ganze Erbvertrag als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Abs. 2 gilt nur für den vorbehaltenen Rücktritt; erfolgt der Rücktritt aufgrund der §§ 2294, 2295 BGB, dann richtet sich die Wirksa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Testamentserrichtung

Rz. 15 Zur Form der Errichtung eines Bürgermeistertestaments vgl. die Kommentierung zu § 2249. Im Hinblick auf das Dreizeugentestament ist zu bemerken, dass das Testament noch nicht in der mündlichen Erklärung des Erblassers zu sehen ist, sondern erst in der von den Zeugen gefertigten Niederschrift, die vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss. 1. Ort ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Nutzungen und Lasten (S. 2)

Rz. 3 S. 2 bestimmt, dass der Käufer ab dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses die Nutzungen beanspruchen kann und die Lasten zu tragen hat. Die außerordentlichen Lasten i.S.v. § 2379 S. 3 BGB hat der Käufer auch schon für die Zeit vor Kaufabschluss zu tragen.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 12 Die Verjährung der Ansprüche nach § 1980 BGB richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 BGB richtet.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat. (2)Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Befreiung von der Bindungswirkung durch Ausschlagung

1. Allgemeines Rz. 58 Der Überlebende kann sich von der Bindungswirkung jedoch befreien durch Ausschlagung nach Abs. 2 S. 1 Hs. 2. Der Vermögensanfall gilt dann als nicht erfolgt, §§ 1953, 2180 BGB. Die Bindungswirkung gerät mit der Ausschlagung in Fortfall. Hatte der Überlebende die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen bereits angenommen oder hatte er die Ausschlagungsfrist d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verfahrensrechtliche Folgen der Anordnung der Nachlassverwaltung

1. Prozessführungsbefugnis des Erben/Nachlassverwalters Rz. 12 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung, verliert der Erbe zugleich mit dem Recht, über den Nachlass zu verfügen, auch die aktive und die passive Prozessführungsbefugnis.[37] Allein der Nachlassverwalter kann zum Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich durchsetzen, ist gesetzlicher Prozessstandschafter.[38] Dabe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Unfähigkeitsgründe Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1896 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Beweislast Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen per...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. 2Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. 3Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2)Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Folgen der Unterlassung

Rz. 12 Wird die Anhörung unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans. Ggf. begründet dies aber eine Haftung des Testamentsvollstreckers. Ebenso ist eine Genehmigung des Plans durch die Erben nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker kann sogar den Plan auch gegen Einwendungen der Erben vollziehen.[30]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Privaturkunde Rz. 28 Das Dreizeugentestament stellt eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich.[32] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB). II. Gültigkeitsdauer Rz. 29 Nach § 2252 BGB hat das Dreizeugente...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2)1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlos...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld Rz. 2 Der Erbunwürdige muss vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt haben und schuldfähig gewesen sein,[1] auch wenn Letzteres bei Abs. 1 Nr. 1–3 nicht ausdrücklich genannt ist. Aus § 2345 BGB ergibt sich, dass sich der Täter einer in der Vorschrift bezeichneten Verfehlung "schuldig" gemacht haben muss. Mit Rücksicht auf den Normzweck ist b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Der Erblasser muss selbst über das Schicksal seines Vermögens entscheiden. Er kann es daher nicht einem anderen überlassen zu entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung hat oder nicht, desgleichen kann er die Bestimmung des Empfängers einer Zuwendung oder des Gegenstandes derselben nicht in die Entscheidung eines Dritten stellen. I. Abs. 1 1. Begriff des "Ander...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beweislast

Rz. 21 Der frühere Ehegatte bzw. Verlobte trägt die Beweislast dafür, dass die Verfügung von Todes wegen nach wie vor i.S.d. Abs. 3 Gültigkeit hat, wenn er sich hierauf beruft.[57] Lediglich die tatsächlichen Umstände unterfallen der Beweis- oder Feststellungslast. Die Ermittlung des hypothetischen Willens obliegt dagegen dem Gericht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahren: Entscheidung über die Stundung

I. Verfahren vor dem Nachlassgericht Rz. 14 Auf Antrag entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht gem. § 343 FamFG, soweit der Pflichtteilsanspruch nach Grund und Betrag unstreitig ist, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1382 Abs. 2–4 BGB, §§ 264, 362 FamFG. Im Regelfall entscheidet der Rechtspfleger über den Antrag, § 3 Nr. 2c RPflG. Das Nachlassgericht entscheidet nur auf Antrag ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Verfügungsfreiheit des Längerlebenden nach der Wiederverheiratung

a) Wiedererlangung der Testierfreiheit Rz. 57 Im Fall der Wiederverheiratung stellt sich, sowohl bei der Einheitslösung als auch bei der Trennungslösung, die Frage, ob der Längstlebende seine, durch die Bindungswirkung beschränkte, Testierfreiheit voll wiedererlangt. Nach h.M. entfällt mit der Wiederheirat die Bindung des Überlebenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 14 Der Erblasser kann die Bestimmung des Zuwendungsempfängers sowie die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes nicht einem anderen überlassen. 1. Bestimmung des Zuwendungsempfängers gem. Abs. 2 a) Begriff der Zuwendung Rz. 15 Unter Zuwendung i.S.v. Abs. 2 ist jeder Vermögensvorteil zu verstehen, den der Erblasser einer anderen Person verschaffen will.[56] Sowohl die Bestimmu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Zwangsvollstreckung Rz. 18 Das Vorkaufsrecht ist gem. § 473 BGB [49] nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, §§ 851, 857 ZPO. II. Beweislast Rz. 19 Die Beweislast für den Zugang und den erforderlichen Inhalt der Mitteilung trägt nach allg. zivilprozessualen Grundsätzen, wer sich auf den Fristablauf berufen will, also regelmäßig der Erbteilskäufer. III. Gebühren des Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2)Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und praktische Hinweise

I. Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckung Rz. 18 Im Insolvenzverfahren des Erbschaftsbesitzers steht dem Erben die Aussonderungsmöglichkeit des § 47 InsO zu; bei einer Einzelvollstreckung durch Gläubiger des Erbschaftsbesitzers kann der Erbe die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben. II. Beweislast Rz. 19 Der Erbe muss beweisen, dass der ursprüngliche Gegenstand zum...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2)Das Recht der Nachlassgläubig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachlass

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. 2War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als verma...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2)Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Stiftungen/Gründung von Gesellschaften

Rz. 27 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist gem. § 83 BGB gestattet. Daneben können die Erben verpflichtet werden, eine Gesellschaft zu gründen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 2Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Patiententestament

Rz. 9 Dieses fällt nicht unter den Begriff des Testaments i.S.d. § 1937 BGB, da es Anordnungen enthält, wie in einem bestimmten Krankheitsstadium verfahren werden soll. Es entfaltet daher seine Wirkung bereits vor dem Erbfall.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ablieferungspflichtiger Personenkreis

1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1) Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde Rz. 117 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

1. Verkauf Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG...mehr