I. Zwangsvollstreckung

 

Rz. 18

Das Vorkaufsrecht ist gem. § 473 BGB[49] nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, §§ 851, 857 ZPO.

II. Beweislast

 

Rz. 19

Die Beweislast für den Zugang und den erforderlichen Inhalt der Mitteilung trägt nach allg. zivilprozessualen Grundsätzen, wer sich auf den Fristablauf berufen will, also regelmäßig der Erbteilskäufer.

III. Gebühren des Rechtsanwalts

 

Rz. 20

Die Gebühren bei der Durchsetzung eines Vorkaufsrechts, gleich ob außergerichtlich oder im Prozess, bemessen sich nach dem Wert des verkauften Erbteils.[50]

[50] Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 20; LG Bayreuth JurBüro 1980, 1248.

IV. Gebühren des Notars

 

Rz. 21

Erklärt ein Miterbe, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, liegt darin keine Kostenübernahmeerklärung i.S.v. § 29 Nr. 2 GNotKG. Auch wenn der Miterbe materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Kosten über den Erbschaftskauf zu tragen, ist der Notar nicht befugt, dem Miterben die Kosten für die Beurkundung des Erbteilskaufvertrages direkt in Rechnung zu stellen.[51]

[51] OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 283.

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