I. Beweislast

 

Rz. 12

Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ansprüche gegen den Erben in den Nachlass vollstreckt werden soll. Bei der fingierten Annahme durch Ablauf der Ausschlagungsfrist (§§ 1943, 1944 BGB) erstreckt sich diese Darlegungs- und Beweislast auch auf die zugrunde liegenden Umstände für den Fristbeginn. Gegenbeweislich kann der vermeintliche Erbe seine Ausschlagung darlegen und beweisen.[29] Den Erben dagegen trifft nicht die Darlegungs- und Beweislast für seine Annahme, wenn er Nachlassansprüche geltend macht; das zum einen, weil für ihn das Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs streitet, zum anderen liegt in dieser Geltendmachung gerade auch eine stillschweigende Annahme. Gleiches gilt für die Beantragung eines Erbscheins. Dagegen muss der Erbe seine Annahme darlegen und beweisen, wenn er zum Ausschluss von Nachlassgläubigern das Aufgebotsverfahren betreiben will (§§ 989, 991 Abs. 3 ZPO).[30]

[29] OLG Düsseldorf MDR 1978, 142 f.; insgesamt Soergel/Stein, § 1943 Rn 9.
[30] Soergel/Stein, § 1943 Rn 9.

II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

 

Rz. 13

Wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO – insbesondere das rechtliche Interesse – vorliegen, kann gegen den Erben Feststellungsklage erhoben werden, um feststellen zu lassen, dass eine wirksame Annahme – sei sie ausdrücklich oder konkludent – die Wirksamkeit einer widersprechenden Ausschlagung ausschließt.[31] Dabei muss jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahmeerklärung bedacht werden (§§ 1954 ff. BGB), für die jedoch den Erben die entsprechende Darlegungs- und Beweislast trifft.

[31] RG JW 1906, 569; Soergel/Stein, § 1943 Rn 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge