Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG

a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Rz. 118 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Beschwerdebefugt sind danach gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Erbanwärter des Nachlasses[312] wie auch der Erwerber eines Erbteils, auf den bezogen Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden.[313] Erford...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bürgermeister oder Vorsteher eines Gutsbezirks

a) Bürgermeister Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anwendungsbereich Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB, der sich gegen den nur beschränkt haftenden pflichtteilsberechtigten Erben richtet,[3] nicht jedoch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB, unabhängig davon, ob hierfür der Besch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Die Auseinandersetzung ist nach Abs. 1 nur dann aufgeschoben, wenn der potentielle Miterbe beim Erbfall bereits gezeugt ist, § 1923 Abs. 2 BGB (nasciturus). Der nasciturus muss lebend geboren werden, um Miterbe zu werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Bösgläubigkeit Rz. 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vertragsmäßige Verfügungen

1. Allgemeines Rz. 5 Vertragsmäßig bindend können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Rechts getroffen werden, § 2278 Abs. 2 BGB (= numerus clausus der vertragsmäßig vorzunehmenden Verfügungen). Sind derartige Verfügungen in einem Erbvertrag enthalten, bedeutet dies im Umkehrschluss jedoch nicht, dass sie vertragsmäßig getroffen worden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Bewertung von Handwerksbetrieben und Freiberuflerpraxen

aa) Bewertung von Handwerksbetrieben Rz. 228 Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu denen i.d.R. auch Handwerksbetriebe gehören, liefert die Anwendung der Ertragswertmethode nach IDW S 1 nur eingeschränkte verwertbare Ergebnisse. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Detaillierungsgrad der verfügbaren Planungsdaten nicht ausreichend ist und der Abhä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Zweck der Bindungswirkung

Rz. 49 Der Zweck der Bindungswirkung liegt darin, dass der Überlebende sich nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr vom gemeinschaftlichen Testament soll lösen können, auf dessen Bestand der Erstversterbende vertraute, nachdem er dessen Vorteile durch Annahme des Nachlasses nach dem Erstverstorbenen in Anspruch genommen hat.[124] Damit dient sie dem postmortalen Vertra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Bewertung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen

a) Anteile an Personengesellschaften aa) Grundsätzliches Rz. 244 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Durch die Bestätigung des Erbvertrages verzichtet der Erblasser auf sein Anfechtungsrecht; er schließt damit andere Anfechtungsberechtigte – außer im Falle des § 2285 BGB – von ihrem Anfechtungsrecht nicht aus.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Eigene Arbeitsleistung

Rz. 11 Die eigene Arbeitsleistung ist als Verwendung nur dann erstattungsfähig, wenn dadurch für den Erbschaftsbesitzer ein Verdienstausfall entsteht[20] oder seine Arbeitsleistung einen messbaren Marktpreis hat.[21]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Berechnung des Zugewinnausgleichs

a) Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs Rz. 22 Endet der Güterstand durch Tod, so ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs i.R.d. güterrechtlichen Lösung der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Str. ist allerdings die Bestimmung des Stichtages, wenn der Erblasser während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Die h.M. wendet in einem solchen Fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Begriff der "Abkömmlinge"

Rz. 7 Mit dem Begriff "Abkömmlinge" sind auch die Kinder eines angenommenen Kindes entsprechend dem am 1.1.1977 in Kraft getretenen AdoptionsG[10] sowie die Abkömmlinge eines nichtehelichen Kindes gemeint, es sei denn, aufgrund der Auslegung ergibt sich ein anderer Wille des Erblassers.[11]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Mieter "erbt" Haus nach Ablauf der Mietzeit

Rz. 36 Hat die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament bestimmt, der Mieter eines ihrer Häuser solle dieses nach Ablauf der Mietzeit erben, so stellt dies jedenfalls dann keine Erbeinsetzung dar, wenn noch weiteres erhebliches Vermögen vorhanden ist.[68]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Formulierungsvorschläge

1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung) Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht je...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2)Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft

1. Allgemeines Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Quotenbestimmung bei verheirateten Erblassern

a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2)Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3)Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Recht auf Einsicht in Register und Akten

1. Einsicht in die Nachlassakte Rz. 64 Gemäß § 13 Abs. 1, 357 FamFG hat jeder Beteiligte ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakte. In den Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte aber nicht am nachlassgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, kann ihm dennoch nach § 13 Abs. 2 FamFG ein berechtigtes Interesse zustehen. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und nach ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Geltendmachung der Ansprüche aus § 2314 BGB Rz. 70 Der Pflichtteilsberechtigte kann die ihm aus § 2314 BGB zustehenden Ansprüche im Falle der Weigerung des Erben gerichtlich geltend machen und Auskunftsklage (Leistungsklage) erheben. Der Antrag auf Wertermittlung muss die Nachlassgegenstände, deren Wert durch Gutachten festgestellt werden soll, genau bezeichnen.[324] Der K...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

1. Abkömmling, Lebenspartner Rz. 6 Abkömmlinge sind die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers (vgl. zudem § 2349 Rdn 2). Die Worte "oder Lebenspartner" nach "Ehegatten" wurden mit Wirkung zum 26.11.2015 eingefügt.[1] 2. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht Rz. 7 Es muss sich um einen Verzicht gem. § 2346 BGB handeln und nicht um einen Verzicht auf eine Begünstigung durch let...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Erbfähigkeit des Nacherben

I. Erleben des Erbfalls Rz. 1 Aus der wenig geglückten[1] Verweisung in Abs. 1 auf § 1923 BGB folgt zunächst, dass Nacherbe nur werden kann, wer den Erblasser überlebt. Stirbt der Nacherbe vor dem Erbfall, wird seine Berufung in gleicher Weise gegenstandslos wie die eines vorversterbenden Vollerben.[2] An die Stelle des weggefallenen Nacherben tritt ggf. ein Ersatznacherbe (n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

a) Grundsätzliches Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[104] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[105] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmögl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

I. Erbschaftsteuer Rz. 65 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2)Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3)Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ablauf der Testamentserrichtung

1. Allgemeines Rz. 4 § 2267 BGB sieht folgenden Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift anzugeben, zu wel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unentgeltlichkeit

a) Grundsätzliches Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[32] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[33] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Lai...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Nutzungen

Rz. 5 Von § 2115 BGB nicht erfasst sind die dem Vorerben zustehenden Nutzungen, denn diese fallen in das freie Vermögen des Vorerben.[14] In die Nutzungen kann daher unbeschränkt vollstreckt werden und für ein Nachlassgrundstück dementsprechend Zwangsverwaltung angeordnet werden.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2)1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. (3)1D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bewertungsziel

a) Gesetzliche Vorgaben Rz. 55 Für die Werthaltigkeit des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig.[260] Umso mehr stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie insbesondere der Wert der Nachlassgegenstände zu bestimmen ist.[261] Die vom Gesetzgeber in den §§ 2311, 2312, 2313 BGB niedergelegten Vorgaben sind in weiten Teilen unvollständig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2)Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Übergabe einer Schrift

1. Erfordernis der Erklärung vom letzten Willen Rz. 28 Ein öffentliches Testament kann neben der soeben (siehe oben Rdn 4) erörterten Form auch in einer Weise errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt (testamentum notario oblatum), diese enthalte seinen letzten Willen (vgl. auch § 30 S. 1 BeurkG). Insoweit gilt hier wieder – wie be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet. (2)Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2)Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Totenfürsorge

Rz. 22 Dem überlebenden Ehegatten steht nach wie vor das Recht zur Totenfürsorge zu. § 1933 BGB ist nicht, auch nicht analog, anwendbar.[67]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Annahme des Amtes (Abs. 1 und 2) Rz. 2 Die genannte Person ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, selbst wenn eine Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt ist.[1] Der Testamentsvollstrecker könnte ohnehin nach Maßgabe des § 2226 BGB sofort kündigen. Will die Person das Amt annehmen, bedarf es einer besonderen Erklärung gegenüber dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 1954 ff. BGB regeln Teilbereiche für die Anfechtung von Annahme- oder Ausschlagungserklärung. Die Anfechtungsgründe selbst stammen aus den §§ 119 ff. BGB des Allgemeinen Teils des BGB. Die §§ 1954 ff. BGB enthalten daher vor allem Verfahrensvorgaben für die Anfechtung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Teilwiderruf

Rz. 10 Zum Teilwiderruf (ohne ersetzende Neuregelung) siehe § 2089 Rdn 2.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbunwürdigkeitsgründe

Rz. 7 Geschützt werden soll die Testierfreiheit. Daher haben die Erbunwürdigkeitsgründe die Gemeinsamkeit, dass der Täter zumindest auch die Testierfreiheit des Erblassers angegriffen haben muss.[9] 1. Abs. 1 Nr. 1 1. Fall (vorsätzliche Tötung) Rz. 8 Zur vorsätzlichen Tötung gehören die Tatbestände des Mordes [10] und Totschlags (§§ 211, 212 StGB). Ist die Todesfolge nicht vom ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vorausvermächtnis

Rz. 6 Der Erbe ist zwar nicht Vermächtnisnehmer, aber dies schließt nicht aus, dass ihm der Erblasser neben seinem Erbteil noch ein Vermächtnis, ein sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB), zuwenden kann. Ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis seitens des Erblassers gewollt war, ist Auslegungsfrage.mehr