Rz. 36

Hat die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament bestimmt, der Mieter eines ihrer Häuser solle dieses nach Ablauf der Mietzeit erben, so stellt dies jedenfalls dann keine Erbeinsetzung dar, wenn noch weiteres erhebliches Vermögen vorhanden ist.[68]

[68] BayObLG ZEV 1996, 393 = FamRZ 1996, 1304.

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