a) Bürgermeister

 

Rz. 8

Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. §§ 17, 30 BeurkG den Erblasser aufklären und belehren. Die bloße Anwesenheit des Bürgermeisters allein reicht nicht aus.[11] Daneben ist der nach der jeweiligen Gemeindeordnung zuständige Vertreter des Bürgermeisters zur Niederschrift des Testaments befugt (Abs. 5 S. 1). Hat der Vertreter nur in den Fällen der Verhinderung des Bürgermeisters Vertretungsmacht, gilt dies auch für die Befugnis nach § 2249 BGB.[12] Sonstige Gemeindeangestellte sind nicht zur Vertretung des Bürgermeisters im Hinblick auf die Niederschrift des Nottestaments befugt.[13]

 

Rz. 9

Der Bürgermeister darf nach §§ 7, 27 BeurkG nicht tätig werden, wenn er selbst (oder sein jetziger oder früherer Ehegatte oder einer seiner dort genannten Angehörigen) durch das Testament bedacht wird, zum Testamentsvollstrecker ernannt wird oder sonst einen rechtlichen Vorteil erhalten soll. Das gilt nicht, wenn seine Gemeinde bedacht wird, was daraus geschlossen wird, dass Abs. 1 S. 4 Hs. 1 BGB nicht auf das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 BeurkG verweist.[14]

 

Rz. 10

Ebenfalls fehlt in Abs. 1 S. 4 Hs. 1 eine Verweisung auf § 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG, woraus gefolgert wird, dass der Bürgermeister die Beurkundung nicht aus Zweifeln an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Erblassers verweigern darf.[15] Auch aus Mangel an den notwendigen Rechtskenntnissen darf der Bürgermeister die Beurkundung nicht ablehnen.[16] Die Ablehnungsgründe des § 4 BeurkG sind abschließend. Den Bürgermeister trifft nach § 17 BeurkG eine Prüfungs- und Belehrungspflicht, im Rahmen derer er u.a. den Erblasser über die rechtliche Tragweite seines Handelns belehren soll.

 

Rz. 11

Die Niederschrift des Testaments ist auch ohne Unterschrift des Bürgermeisters nach § 35 BeurkG wirksam, wenn der Bürgermeister die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

[10] Palandt/Weidlich, § 2249 Rn 4.
[11] BayObLGZ 17, 82; BayObLGZ 16, 139.
[12] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 5.
[13] KG NJW 1947/1948, 188.
[14] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 9.
[15] Vgl. auch MüKo/Hagena, § 2249 Rn 14.
[16] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 9.

b) Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 12

Örtlich zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde sich der Erblasser in dem Moment, in dem die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens eintritt, aufhält. Fertigt ein unzuständiger Bürgermeister die Niederschrift, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Testaments (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 2 BeurkG).

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