a) Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs

 

Rz. 22

Endet der Güterstand durch Tod, so ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs i.R.d. güterrechtlichen Lösung der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Str. ist allerdings die Bestimmung des Stichtages, wenn der Erblasser während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Die h.M. wendet in einem solchen Fall § 1384 BGB analog an, wenn der Scheidungsprozess zum Erfolg geführt hätte.[62] Die a.A. verneint mangels Regelungslücke eine analoge Anwendung des § 1384 BGB, so dass auch im Falle eines rechtshängigen Scheidungsprozesses auf den Zeitpunkt des Erbfalls als Stichtag abzustellen ist.[63]

[62] BGHZ 99, 304 = NJW 1987, 1764.
[63] OLG Celle FamRZ 1984, 55; OLG Köln FamRZ 1985, 933.

b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

 

Rz. 23

Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf Ausgleich in Anspruch genommene Erbe hat daher grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens.[64]

 
Möglichkeiten des Ehegatten bei gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge
Ehegatte ist der gesetzliche Erbe Ehegatte ist gewillkürter Erbe Ehegatte ist Vermächtnisnehmer Ehegatte ist enterbt
schlägt nicht aus schlägt aus schlägt nicht aus schlägt aus schlägt nicht aus schlägt aus güterrechtliche Lösung
erbrechtliche Lösung güterrechtliche Lösung keine pauschale Erhöhung, da keine gesetzliche Erbfolge ggf. Aufstockung auf "großen" Pflichtteil güterrechtliche Lösung ggf. Aufstockung auf "großen" Pflichtteil güterrechtliche Lösung
pauschale Erhöhung des Erbteils um 1/4 konkreter Zugewinn und "kleiner" Pflichtteil konkreter Zugewinn und kleiner Pflichtteil konkreter Zugewinn und kleiner Pflichtteil konkreter Zugewinn und kleiner Pflichtteil
§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB §§ 1931 Abs. 1 und 2, 1371 Abs. 3 BGB §§ 2305, 2307, §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB §§ 1931 Abs. 1 und 2, 1371 Abs. 3 BGB §§ 2305, 2307, §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB § 1371 Abs. 2 BGB § 1371 Abs. 2 BGB
[64] BGHZ 107, 236; BGH FamRZ 1991, 1166.

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