I. Bösgläubigkeit

 

Rz. 2

Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haftung des Erbschaftsbesitzers grobe Fahrlässigkeit ausreichen, positive Kenntnis ist also nicht erforderlich. Bösgläubig ist auch, wer weiß, dass der Erwerbstitel seines Erbrechts anfechtbar ist, sofern die Anfechtung bzw. Erbunwürdigkeitserklärung erfolgt.[7] Es genügt in diesem Fall die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis derjenigen Umstände, die dann in der Folge zur Anfechtung oder zum Verlust der Erbenstellung des Erbschaftsbesitzers geführt haben.[8] Bösgläubig ist der Erbschaftsbesitzer nach S. 2 auch dann, wenn er später positiv erfährt, dass er nicht Erbe ist. Gleich zu bewerten ist der Fall, dass sich der Erbschaftsbesitzer vorsätzlich der Kenntnisnahme verschließt, dass der nicht Erbe ist.[9]

[5] MüKo/Helms, § 2024 Rn 2.
[6] MüKo/Helms, § 2024 Rn 2 m.w.N.
[7] Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 4.
[8] Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 5.
[9] Soergel/Dieckmann, § 2024 Rn 2.

II. Beginn des Erbschaftsbesitzes

 

Rz. 3

Unter Beginn des Erbschaftsbesitzes ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Erbschaftsbesitzer erstmals etwas als vermeintlicher oder angeblicher Erbe mit Erbenwillen aus der Erbschaft erlangt hat. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem er den konkreten Gegenstand, für den er nun z.B. Schadensersatz leisten soll, erhalten hat.[10]

[10] Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 4.

III. Guter Glaube im Hinblick auf Einzelgegenstände

 

Rz. 4

Ist der Erbschaftsbesitzer hinsichtlich seines Erbrechts bösgläubig, aber in Bezug auf sein Besitzrecht an einem einzelnen Gegenstand gutgläubig, so ist er bzgl. dieses Gegenstandes als gutgläubiger Erbschaftsbesitzer anzusehen.[11] Dies ergibt sich daraus, dass sich der Erbschaftsbesitzer gegenüber dem Gesamtanspruch auch mit Einzeleinwendungen verteidigen kann.[12]

[11] Soergel/Dieckmann, § 2024 Rn 2.; einschränkend Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 6 m.w.N.
[12] So zu Recht Soergel/Dieckmann, § 2024 Rn 2; a.A. Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 6.

IV. Minderjährige Erbschaftsbesitzer

 

Rz. 5

Bei Minderjährigkeit des Erbschaftsbesitzers schadet diesem die Bösgläubigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Ist der gesetzliche Vertreter gutgläubig, der Minderjährige jedoch seinerseits bösgläubig, ist dies dann beachtlich, wenn der Minderjährige über die erforderliche Einsicht verfügt.[13]

[13] Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 7.

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