Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vertragscharakter Rz. 2 Die Aufhebung des Erbverzichts ist ebenfalls ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. II. Umfang Rz. 3 Auch eine teilweise Aufhebung, bspw. der Wegfall der Beschränkung des Verzichts zugunsten eines Dritten (§ 2350 BGB), ist möglich. III. Zeitpunkt Rz. 4 Nach fast allgemeiner Ansicht ist die Aufhebung eines Erbverzichts nur bis zum Tod des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit

Rz. 4 Wird die Vollziehung der Auflage unmöglich, ohne dass der Beschwerte das zu vertreten hat, wird er von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB). Er behält die Zuwendung auflagenfrei. Ein Begünstigter geht leer aus.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) BGB-Gesellschaft

aa) Auflösung der Gesellschaft und Fortsetzungsklausel Rz. 62 Nach § 727 Abs. 1 BGB führt der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft zu deren Auflösung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Erben erhalten nach § 1922 BGB gesamthänderisch den Anteil des Erblassers an der dann entstandenen Liquidationsgesellschaft.[198] Enthält der Gesel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 2153 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit anzuordnen, dass bei der Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren Vermächtnisnehmern der Beschwerte oder ein Dritter zuzustimmen hat, welchen Anteil jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Vorschrift beinhaltet eine Lockerung des § 2065 Abs. 2 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Können Verfügungen von Todes wegen an Bedingungen geknüpft werden?

1. Zulässigkeit von Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen Rz. 2 Nach geltender Rspr. ist es zulässig, Verfügungen von Todes wegen mit Bedingungen zu verknüpfen.[2] Diese Zulässigkeit wurde jedoch nicht explizit im Gesetz verankert, da man davon ausgeht, dass diese bereits aus den allg. Bestimmungen des BGB (§§ 158 ff. BGB) und auch aus den Regelungen der §§ 2074 ff. BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 10 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Die Erbfolge kann nicht über das Seetestament nachgewiesen werden; es ist ein Erbschein erforderlich.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vermächtnisform Rz. 2 Das Vermächtnis kann grundsätzlich nur durch Testament (privatschriftlich oder in notarieller Form) angeordnet werden (§ 1939 BGB). Es kann darüber hinaus in einem Erbvertrag vertragsmäßig (§ 2378 Abs. 2 BGB) oder einseitig (§ 2299 BGB) enthalten sein. In der letztwilligen Verfügung müssen alle Elemente eines Vermächtnisses enthalten sein; insbesonder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Arten der Auflage

I. Wahlauflage Rz. 18 Der Erblasser kann eine Auflage in der Weise anordnen, dass der Begünstigte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (§§ 2154, 2192 BGB). Die Wahl kann dem Beschwerten oder dem Vollziehungsberechtigten überlassen werden. Auch der Begünstigte kann wahlberechtigt sein. Das steht nicht im Widerspruch zu § 1940 BGB, weil das Wah...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / XI. Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments

1. Allgemeines Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Wie erfolgt die ergänzende Testamentsauslegung?

Rz. 47 Die ergänzende Testamentsauslegung ist wie folgt vorzunehmen:[210] a) Feststellen der Lücke Rz. 48 Zunächst ist mittels einfacher Auslegung die Lücke festzustellen. Hierbei ist das Ziel des Erblassers, welches er mit seiner Verfügung im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung hatte erreichen wollen, d.h. seine wirkliche Willensrichtung, zu ermitteln.[211] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (3)1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vollmacht muss ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Gem. § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Nach der Definition ist der Voraus das Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Dieser Anspruch ist eine Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Längstlebende soll durch den T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2)Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Unterschied zu § 2078 Abs. 2 BGB Rz. 1 § 2079 BGB stellt einen Spezialfall des Motivirrtums i.S.v. § 2078 Abs. 2 BGB dar.[1] Eine Anfechtung kann aufgrund der Tatsache, dass beiden Vorschriften verschiedene Tatbestände zugrunde liegen, auch auf beide gestützt werden. Für den Fall, dass eine Verfügung gem. § 2079 BGB angefochten werden kann, sind häufig auch die Voraussetzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verantwortlichkeit des Erben (sog. Verwalterhaftung) und Aufwendungsersatz (Abs. 1)

1. Verwalterhaftung Rz. 2 Die Bestimmung stellt zunächst klar, dass der Erbe denjenigen Nachlassgläubigern gegenüber, denen er die haftungsbeschränkenden Einreden des § 1990 BGB entgegenhält, der verschuldensunabhängigen Verwalterhaftung [1] ausgesetzt ist (§ 1978 BGB). Sie verweist insoweit auf zwei Bestimmungen, die ansonsten lediglich im Falle der Anordnung der Nachlassverw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör. (2)Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2)Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zuständigkeit

a) Notar Rz. 3 Gem. § 20 BNotO, § 1 BeurkG sind nur die Notare zuständig für Beurkundungen aller Art. Im Rahmen ihrer Beurkundungstätigkeit unterstehen sie der allg. Dienstaufsicht der Justizverwaltungen.[1] b) Amtsbezirk aa) Grundsätze Rz. 4 Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Pflichtteilsverzicht

Rz. 44 Natürlich können die Erblasser die Einheitslösung auch über mit ihren Abkömmlingen freiwillig vereinbarte Pflichtteilsverzichte absichern, §§ 2346, 2348 BGB.[130]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren

Rz. 36 Die Erbunwürdigkeit begründet ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Unwürdigen, der zunächst Erbe wird. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten bestimmt sich nach § 2341 BGB. Die Anfechtung erfordert abgesehen von den Fällen des § 2345 BGB die Erhebung einer Anfechtungsklage und kann nur innerhalb bestimmter Fristen (§§ 2082, 2340 Abs. 3 BGB) erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Die Darlegungs- und Beweislast trifft nach allg. Regeln denjenigen, der sich auf den Irrtum beruft.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung des Pflichtteils bei Ausgleichung

Rz. 10 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich gem. Abs. 1 nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Für die Berechnung sind daher die Regeln über die Berechnung der gesetzlichen Ausgleichspflicht heranzuziehen. 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers Rz. 11 Für die Berech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemein

Rz. 4 Jeder Bedachte kann auf die ihn betreffende Zuwendung verzichten. Da die gesetzliche Erbfolge als "Auffangbecken" bleibt, kann auch der Fiskus verzichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Beendigung durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Rz. 2 Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet die Nachlassverwaltung, ohne dass ein Aufhebungsbeschluss ergehen muss.[2] Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlassinsolvenzverwalter alleine befugt, das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Nachlassver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Annahme des Vermächtnisses

1. Art und Weise der Annahme Rz. 16 Auch die Annahme des Vermächtnisses kann erst nach Eintritt des Erbfalls erklärt werden; eine besondere Form [62] oder die Einhaltung einer Frist (§ 2180 Abs. 3 BGB verweist nämlich nicht auf § 1944 BGB)[63] sind nicht vorgeschrieben, so dass auch die Annahme durch schlüssiges Verhalten möglich ist.[64] Nach Abs. 2 kann dem Pflichtteilsberec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 23 Nach geltender Rspr. werden bei der Auslegung die folgenden Methoden unterschieden, die in nachstehender Reihenfolge zu prüfen sind:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die zeitliche Beschränkung des § 2210 BGB bezieht sich sowohl auf die Verwaltungsvollstreckung als auch auf die Dauervollstreckung. Demzufolge sind diese Vollstreckungsarten auf 30 Jahre beschränkt. Die Frist wird vom Erbfall an gerechnet.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Notarielle Beurkundung

1. Grundsatz Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[4] Es soll sich bei der Beurkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Bereitschaft des Bedachten

Rz. 8 Der Bedachte hingegen muss dazu bereit, die Bedingung zu erfüllen und muss dies gegenüber dem Dritten auch entsprechend zum Ausdruck gebracht haben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vorausvermächtnis Rz. 2 Bei einem Vorausvermächtnis handelt es sich um die vermächtnisweise Zuwendung eines Rechts oder Gegenstandes an einen jeden Erben.[4] Der Erbe erhält somit einen Vermögensvorteil, den er sich im Gegensatz zur Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Kein Vorausvermächtnis stellt allerdings die Zuwendung eines Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Ausschluss des Erbrechts sowie des Rechts auf den Voraus Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das Recht auf den Voraus sowie das Pflichtteilsrecht. Daraus folgt, dass die Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst. §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gesetzliche Erbfolge Rz. 2 Nach Abs. 1 hat derjenige, der anstelle des Pflichtteilsberechtigten kraft Gesetzes Miterbe wird, die Pflichtteilslast im Innenverhältnis in Höhe seines erlangten Vorteils alleine zu tragen. Der Pflichtteilsberechtigte muss von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein, etwa weil er enterbt wurde, § 1938 BGB, den Erbteil nach § 2306 Abs. 1 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift will den Beschwerten, der eine wirksame Zuwendung unter einer wirksamen Auflage bekommen hat, dazu anhalten, seiner Verpflichtung aus der Auflage nachzukommen. Sie gilt entsprechend für den gesetzlichen Erben, der mit einer Auflage beschwert ist.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fest umgrenzter Personenkreis

Rz. 11 Bei den Personen, die als Zuwendungsempfänger in Betracht kommen, muss es sich um einen fest umgrenzten Personenkreis handeln. Zum einen muss sich die Person, die der Erblasser tatsächlich bedenken wollte, darunter befinden. Zum anderen müssen alle anderen Personen als mögliche Anwärter in Betracht kommen.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens oder örtliche Absperrung

1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2)Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2)Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nach dem Leben trachten (Abs. 1 Nr. 1)

a) Kreis der potentiellen Opfer Rz. 7 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert nicht das strafrechtlich an und für sich ohnehin verwerfliche Trachten nach dem Leben eines anderen Menschen. Vielmehr kommt eine hiermit begründete Pflichtteilsentziehung nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Opfer um den Erblasser selbst, seinen Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartner,[21] eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Abgrenzung zur Bedingung

Rz. 4 Die Auflage ist mit einer Verpflichtung verbunden. Im Gegensatz hierzu kann der Erblasser eine Anordnung von einem bestimmten Verhalten abhängig machen. Bei derartigen Bedingungen ist es dem Bedachten freigestellt, ob er die Bedingung erfüllt oder nicht. Auch die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Auflage kann zusätzlich von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fallgruppen

1. Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts Rz. 5 Ein Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (Abs. 1 S. 1 Fall 1) ist nur der aufgrund dieses Rechts selbst, also ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts erzielte Zuwachs. Hierzu zählen insbesondere die originären Erwerbstatbestände der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), Ersitzung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2)1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2Der Antrag kann nicht mehr ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundfall

Rz. 4 Weitere Voraussetzung ist, dass kein Notar – nicht zwingend der örtlich zuständige – rechtzeitig erreichbar ist. Ein Irrtum des Erblassers hierüber schadet nicht, d.h. das Nottestament ist gültig, auch wenn tatsächlich ein Notar erreichbar gewesen wäre.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) Rz. 2 Der vorläufige Erbe, der die Ausschlagung oder die Anfechtung der Annahme erklärt (§§ 1943, 1957 BGB), ist dem endgültigen Erbe gegenüber für erbschaftsbezogene Geschäftsbesorgungen in der Zeit seiner vorläufigen Erbenstellung nach den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB berechtigt und verpflichtet ...mehr