Rz. 10

Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Die Erbfolge kann nicht über das Seetestament nachgewiesen werden; es ist ein Erbschein erforderlich.[20]

[20] Soergel/Mayer, § 2251 Rn 7.

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