I. Ausschluss des Erbrechts sowie des Rechts auf den Voraus

 

Rz. 18

Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das Recht auf den Voraus sowie das Pflichtteilsrecht. Daraus folgt, dass die Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst. § 1934 BGB bleibt allerdings unberührt. Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist deren Bestand nach § 2077 BGB zu beurteilen. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, greift die Vorschrift des § 2077 BGB i.V.m. § 2268 BGB ein bzw. beim Erbvertrag § 2077 BGB i.V.m. § 2279 BGB. Diese Vorschriften stellen jedoch nur Auslegungsregeln dar. Es findet keine Verteilung der Haushaltsgegenstände gem. § 1568b BGB, § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG statt. Mit dem Tod des Ehegatten gilt das anhängige Verfahren als in der Hauptsache erledigt, § 208 FamFG.

Das Eintrittsrecht in das Mietverhältnis an der Ehewohnung (§ 563 Abs. 1 BGB) bleibt unberührt.

II. Anspruch auf Zugewinnausgleich

 

Rz. 19

Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der überlebende Ehegatte gegen die Erben einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 2 BGB. Entsprechend der Vorschrift des § 1384 BGB ist für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich.[62]

[62] BGHZ 99, 304 = NJW 1987, 1764.

III. Versorgungsausgleich

 

Rz. 20

Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Da die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand, erhält der überlebende Ehegatte die Versorgungsansprüche eines verwitweten Ehegatten.

IV. Unterhaltsanspruch

 

Rz. 21

Nach S. 3 steht dem überlebenden Ehegatten gegen die Erben, unabhängig vom Güterstand, ein Unterhaltsanspruch zu, der sich nach den §§ 1569 ff. BGB richtet. Die Erben haften jedoch nur begrenzt auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB), wobei ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung mit zu berücksichtigen ist.[63] Hat der überlebende Ehegatte auf sein gesetzliches Erbrecht (ohne Pflichtteilsvorbehalt) oder seinen Pflichtteil verzichtet, entfällt ein Unterhaltsanspruch. § 1586b BGB setzt das Bestehen eines Pflichtteilsrechts voraus.[64] Erfolgte jedoch ein Verzicht auf den Erbteil, nicht hingegen auf den Pflichtteil, führt der Pflichtteilsvorbehalt zur Erhaltung des "fiktiven Pflichtteils" i.S.v. § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB.[65] Dies führt dazu, dass ein Unterhaltsanspruch in den Grenzen des § 1586b Abs. 2 BGB besteht. Demgemäß bleiben güterrechtliche Erhöhungen gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB (Zugewinngemeinschaft) bzw. § 1371 Abs. 4 BGB (Gütertrennung) unberücksichtigt. Der fiktive Pflichtteil, d.h. die Obergrenze für den Unterhaltsanspruch, liegt demgemäß bei ⅛.

Ob bzw. wie sich ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht auswirkt, ist völlig ungeklärt.[66]

[63] BGH ZEV 2007, 584; BGH ZEV 2001, 113; BGH NJW 2003, 1769.
[64] LG Ravensburg ZEV 2008, 598, 599; Dieckmann, FamRZ 1999, 1029; a.A. Grziwotz, FamRZ 1991, 1258; Pentz, FamRZ 1998, 1344. Als Begründung wird angeführt, dass die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen vom verzichtenden Ehegatten im Zeitpunkt der Abgabe des Verzichts i.d.R. nicht bedacht würden. Da der BGH hierüber noch keine Entscheidung getroffen hat, sollte aus haftungsrechtlichen Gründen immer eine Regelung getroffen werden, ob § 1586b BGB gelten soll oder nicht.
[65] Dieckmann, NJW 1980, 2777 ff.
[66] Münch, ZEV 2008, 571, 575.

V. Totenfürsorge

 

Rz. 22

Dem überlebenden Ehegatten steht nach wie vor das Recht zur Totenfürsorge zu. § 1933 BGB ist nicht, auch nicht analog, anwendbar.[67]

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