Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anspruch auf Vollziehung

I. Inhalt des Anspruchs Rz. 1 Nach dem Wortlaut des § 2194 BGB kann die Vollziehung der Auflage verlangt werden. Anders als ein Testamentsvollstrecker kann der Inhaber des Vollziehungsanspruchs die Auflage also nicht selbst vollziehen. Vielmehr muss und kann er vom Beschwerten verlangen, dass jener seine Verpflichtung aus der Auflage erfüllt, also die Willenserklärungen abgib...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 2173 BGB stellt eine Auslegungsregelung für den Fall dar, dass der Erblasser eine Forderung vermacht hat, die vor dem Erbfall durch Leistung erloschen ist, sich aber der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft befindet. Gäbe es diese Vorschrift nicht, wäre das Vermächtnis auf eine unmögliche Leistung gerichtet (§ 2171 BGB). Da dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht

1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten? Rz. 6 Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.[7] Rz. 7 Ob die Anfechtung einer Teilungsanord...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Alternative Beschwerung

Rz. 7 Im Falle der alternativen Beschwerung hat der Erblasser bestimmt, dass entweder A oder B das Vermächtnis zu erfüllen hat. Die alternativ Beschwerten sind dann Gesamtschuldner.[9] Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach § 2148 BGB.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Abhängig von der Einhaltung einer Kündigungsfrist machen

Rz. 4 Der Erblasser kann sowohl die Länge der Kündigungsfrist als auch deren Form frei regeln. Beschränkt ist er insoweit lediglich durch die Grenzen des Abs. 2 (siehe Rdn 10 ff.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2)Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Testamentsvollstreckung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 65 Aufgrund der Haftungsbeschränkungen kommt es bei Kapitalgesellschaften zu weniger Problemen mit einer Testamentsvollstreckung als bei Personengesellschaften. 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rz. 66 Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testame...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherung

Rz. 17 Die Sicherung des bindenden notariellen Angebots eines Miterben zum Verkauf oder zur Übertragung seines Miterbenanteils durch Vormerkung ist nicht möglich, auch wenn der Nachlass nur aus einem Grundstück besteht.[32]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Tod im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Rz. 94 Für verwaltungsgerichtliche Verfahren und für Verfahren vor den Sozialgerichten gelten die §§ 239 ff. ZPO entsprechend.[268]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2)Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 11. Persönlichkeitsrechte (Schadensersatz, Schmerzensgeld)

a) Persönlichkeitsschutz Rz. 35 Auch wenn die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich regelmäßig mit dem Tod des Erblassers erlöschen, erkennen die Rspr. und die h.M. in der Lit. einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, welcher durch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann.[88] Der Schutz der Persönlichkeit erstarkt so zum Schutz des Andenkens Verstorbener. Bei der Gel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 In systematischer Hinsicht entspricht § 2158 BGB den §§ 2094, 2095 BGB der Anwachsung bei gesetzlichen Erben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Schuldner des Anspruchs und Pflichtteilslast

1. Erben als Anspruchsgegner Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anspruchsumfang in materieller Hinsicht (gegenständlicher Umfang)

1. Begriff "Haushaltsgegenstände" a) Ehelicher Haushalt Rz. 13 Nur dann, wenn es zu einem gemeinsamen häuslichen Leben gekommen ist, kann von Gegenständen, die zum ehelichen Haushalt gehören, gesprochen werden. Leben die Ehegatten getrennt, endet damit jedoch nicht die Zuordnung zum ehelichen Haushalt.[19] In diesem Fall zählen all die Gegenstände, die zum früheren gemeinsamen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bewertung anhand von Marktpreisen/Kurswerten

Rz. 109 Nachlassgegenstände, die im allg. Geschäftsverkehr unter Zugrundelegung allgemeiner Markt- oder Kurswerte gehandelt werden; sind grundsätzlich mit diesen Werten anzusetzen.[398] Hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände stellt sich die Ermittlung des gemeinen Werts oftmals deutlich schwieriger dar.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 § 1966 BGB bestimmt die rechtlichen Folgen hinsichtlich der Rechtsstellung des Fiskus unter Anknüpfung an die nachlassgerichtliche Feststellung, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist. Der Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB mit der Vermutungswirkung des § 1964 Abs. 2 BGB stellt mithin zeitlich und sachlich die für die Rechtsstellung des Fiskus als gesetzl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I.S. 1 1. Letztwillige Verfügung Rz. 3 Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Eine Anordnung gem. § 2048 BGB kann jedoch nicht nur im Testament, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag erfolgen, da dort jedenfalls auch einseitige Regelungen er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflicht zur Anhörung der Erben (Abs. 2)

1. Grundsätzliches Rz. 11 Bevor der Teilungsplan durchgeführt werden kann, hat der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Erben zu hören. Vernünftigerweise hat die Anhörung bereits vor endgültiger Planaufstellung zu erfolgen. Die Anhörungspflicht besteht gegenüber denjenigen Erben, die von der Auseinandersetzung tatsächlich betroffen sind. Für abwesende, ungeborene und – fall...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 14 Nach allg. Beweislastregeln hat derjenige den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen, der die Anfechtung geltend macht. Wer dagegen den Ausschluss der Anfechtung – also die Versäumung der Anfechtungsfrist als rechtsvernichtenden Einwand – behauptet, muss den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1939 BGB ist, den Begriff des Vermächtnisses in Abgrenzung zur Erbeinsetzung klarzustellen. Des Weiteren wird mit der Regelung des § 1939 BGB die Zulässigkeit des Vermächtnisses bejaht. § 1939 BGB wird durch § 1941 BGB ergänzt, der bestimmt, dass eine Vermächtnisanordnung auch in einem Erbvertrag möglich ist. Die näheren ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Mängel

Rz. 11 Im Hinblick auf die Mängel und deren Folgen vgl. § 2250 Rdn 31 ff.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Abgrenzung Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis im Prozess Rz. 37 Ist zwischen den Erben str., ob eine Teilungsanordnung vorliegt, so kann und sollte dies im Vorfeld der Auseinandersetzung durch Feststellungsklage geklärt werden (siehe hierzu auch § 2042 Rdn 60 f.). Geht es um die Abgrenzung zum Vorausvermächtnis, kann der Begünstigte vorab sogleich auf Erfüllung des Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Nichteheliche Kinder

aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zuk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Lasten

Rz. 9 Der Beschwerte hat auch die Lasten, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche, private, gewöhnliche oder außerordentliche Lasten handelt, zu tragen: Erschließungskosten, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Zinsleistung. Dabei muss die Zahlungspflicht mit dem Eigentum des Beschwerten an dem Vermächtnisgegenstand korrespondieren.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ersatzerbenbestimmung durch den Erblasser

I. Allgemeines Rz. 10 Ersatzerbe kann ein Miterbe, ein gesetzlicher Erbe oder aber eine dritte Person sein. Der Erblasser kann den Ersatzerben auf den gesamten Nachlass, aber auch nur auf einen Bruchteil des Nachlasses einsetzen. Gesetzliche Vermutungen für Ersatzerbeneinsetzungen enthalten § 2069 sowie § 2102 BGB. Die Ersatzerbeneinsetzung muss nicht ausdrücklich angeordnet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vertragsgegner

Rz. 4 Trifft der Vertragsgegner keine Verfügungen, kann er sich vertreten lassen,[5] daher kann der Vertragsgegner auch eine juristische Person sein, die jedoch wirksam vertreten sein muss.[6] Für einseitige Verfügung gilt § 2064 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils. (2)Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Verfahrensrecht

I. Aktiv- und Passivlegitimation Rz. 32 Bis zum Nacherbfall ist allein der Vorerbe für alle den Nachlass betreffenden Klagen aktiv- und passivlegitimiert.[132] Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Nachlassgegenstände, hinsichtlich derer der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis nicht nach §§ 2113 ff. BGB beschränkt ist, denn die Prozessführung ist keine Verfügung über das st...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Zugrunde zu legendes Einkommen und sonstige Besteuerungsmerkmale

(a) Abstellen auf den Erben? Rz. 364 Das gilt auch für das mögliche Abstellen auf den konkreten Erben und seine individuellen Besteuerungsmerkmale, da in diesem Fall der Erblasser durch die Auswahl des/der Erben mittelbar die Höhe des Pflichtteils beeinflussen könnte. Vergleichsweise einfach zu lösen sind dessen ungeachtet diejenigen Fälle, in denen der die fiktive/latente Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Einseitige Verfügungen Rz. 2 In einem Erbvertrag kann nicht nur der Erblasser, sondern auch der nur annehmende Vertragspartner einseitige Verfügungen treffen; einseitige Verfügungen sind auch bei Erbeinsetzungen, Vermächtnissen, Auflagen oder einer Rechtswahl möglich, die in einem Erbvertrag zwar vertragsmäßig getroffen werden können, aber nicht müssen, vgl. § 2278 Abs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

I. Entscheidung Rz. 14 Über den Entlassungsantrag entscheidet nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG der Nachlassrichter, der nach Vorliegen eines Antrags alle erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat und sich nicht auf die Prüfung der im Antrag enthaltenen Gründe beschränken darf, wobei ihm allerdings vom Gesetzgeber Ermessen zugebilligt wurde.[64] Die durch Beschlus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand und Rechtsfolgen

I. Grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung der Eltern und entfernteren Abkömmlinge Rz. 4 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 BGB ist grundsätzlich, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen Abkömmling, Ehegatten/Lebenspartner oder die Eltern des Erblassers handelt. Ist diese Voraussetzung nicht – in der einen oder anderen Form – erfüllt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Taktische Erwägungen – besondere Konstellationen

Rz. 30 Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst gleichzeitig auch Erbe und Vermächtnisnehmer, ist danach zu unterscheiden, ob der ihm hinterlassene Erbteil belastet oder unbelastet ist. I. Unbelasteter Erbteil Rz. 31 Bei einem unbelasteten Erbteil, der zusammen mit dem (ebenfalls unbelasteten) Vermächtnis den Wert des Pflichtteils unterschreitet oder maximal erreicht, kann der B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 12 § 2073 BGB führt dazu, dass die mehreren Personen, die als Bedachte in Betracht kommen, im Fall der Erbeinsetzung zu gleichen Teilen erben. Für den Fall der Anordnung eines Vermächtnisses steht ihnen das Vermächtnis zu gleichen Teilen zu. II. Keine Anwendbarkeit von § 2073 BGB Rz. 13 Die Regelung des § 2073 BGB ist nicht heranzuziehen, wenn der Erblasser den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 16 Der Erblasser kann im Bereich der Vor- und Nacherbschaft eine Testamentsvollstreckung für den Vorerben, für die Wahrung der Nacherbenrechte bis zum Nacherbfall, für den Nacherben für die Zeit ab dem Nacherbfall oder umfassend für die gesamte Vor- und Nacherbschaft anordnen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Andere Personen

Rz. 4 Bei anderen als den genannten Personen erstreckt sich der Verzicht nicht auf deren Abkömmlinge. Nach inzwischen allgemeiner Meinung kann eine solche Wirkung auch nicht vertraglich erzielt werden.[1] Solange der auf den Pflichtteil Verzichtende lebt, ist aber z.B. das Pflichtteilsrecht der Eltern ausgeschlossen, wenn der Verzichtende ein Kind des Erblassers ist, da er j...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ersatzbegünstigter

Rz. 15 Der Erblasser kann einen Ersatzbegünstigten für den Fall bestimmen, dass der Erstbegünstigte vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Gibt es keinen Ersatzbegünstigten, kann die Auflage nicht vollzogen werden.[9] Kraft Gesetzes kann eine Ersatzbegünstigung analog § 2069 BGB eintreten.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 8 Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1969 BGB sowie für Art und Umfang der Unterhaltsleistungen des Erblassers ist der Anspruchssteller. Wer sich auf eine abweichende letztwillige Verfügung des Erblassers beruft, ist für deren Wirksamkeit beweispflichtig.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit § 1957 BGB weist das Gesetz gegenüber § 142 Abs. 1 BGB eine spezielle Norm auf, wonach die Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB nicht nur kassatorische, sondern auch gestaltende Bedeutung hat.[1] Dies soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2)1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden. (3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Anfechtungsfrist ist eine Ausschlussfrist, die bei Versäumung zum Ausschluss der Anfechtung führt. § 2083 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Erblasser selbst die Anfechtungsfrist versäumte, so dass bei Anfechtbarkeit ein Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 29 Ein Verstoß gegen § 2065 BGB führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung,[116] es sei denn, eine Umdeutung ist möglich.[117] Verstößt die Erbeinsetzung gegen die Vorschrift des § 2065 BGB, kann diese ggf. in eine Zweckauflage umgedeutet werden.[118] Die Bestimmung, dass ein Dritter entscheiden soll, ob eine Testamentsvollstreckung stattfindet, verstö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Irrtum über den Berufungsgrund (Abs. 1) Rz. 2 Der Irrtum über den Berufungsgrund ist das unbewusste Auseinanderfallen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Berufungsgrund. Das Tatbestandsmerkmal des "Berufungsgrundes" wird z.T. weiter verstanden als in §§ 1944, 1948 BGB; für einen Irrtum über den Berufungsgrund i.S.d. § 1949 BGB soll schon ein Irrtum über die An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Prozesstaktik 1. Erbengemeinschaft/Miterbe als Mandant Rz. 16 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst sehr genau zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten kann oder ob hier nicht Interessenkollision droht (siehe hierzu auch Rdn 35). Nach der Entscheidung des II. Senats des BGH zur Rechtsfähigk...mehr