Rz. 4

Trifft der Vertragsgegner keine Verfügungen, kann er sich vertreten lassen,[5] daher kann der Vertragsgegner auch eine juristische Person sein, die jedoch wirksam vertreten sein muss.[6] Für einseitige Verfügung gilt § 2064 BGB.

[5] Allg.M.; Mot. V, S. 314; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2274 Rn 7; Erman/S. Kappler/T. Kappler, § 2274 Rn 1.
[6] Palandt/Weidlich, § 2274 Rn 3.

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