Rz. 14

Nach allg. Beweislastregeln hat derjenige den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen, der die Anfechtung geltend macht. Wer dagegen den Ausschluss der Anfechtung – also die Versäumung der Anfechtungsfrist als rechtsvernichtenden Einwand – behauptet, muss den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes durch den Anfechtungsberechtigten bzw. Wegfall der Zwangslage darlegen und beweisen.[49]

[49] Staudinger/Otte, § 1954 Rn 24; MüKo/Leipold, § 1954 Rn 24.

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